Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/100: Verordnung des BAZG über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel (Geldwäschereiverordnung-BAZG, GwV-BAZG) · 15 Seiten

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zwangsläufig Bankedelmetalle oder Schmelzgut zwecks Herstellung von Bankedelmetallen Gegenstand der Transaktionen sind. Die Buchstabierung wird entsprechend angepasst. Im neuen Buchtstaben f wird "häufige Zahlungen" durch "der Bankedelmetalle und Schmelzgüter" ersetzt.

Als Risikokriterien wird in Absatz 2 Buchstaben a, b, f sowie Absatz 4 Buchstabe d auf Geschäftstätigkeiten mit von der FATF als Hochrisiko- oder nicht kooperativ betrachteten Ländern hingewiesen. Das Zentralamt beabsichtigt, diese Länderlisten gestützt Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung jeweils auf der eigenen Website zu publizieren. Dies entspricht der angewandten Praxis der FINMA. Damit können auch die Änderungen inkl. Historisierung zweckmässig und zuverlässig nachvollzogen werden.

In Absatz 8 wird mit der Übernahme der Limite von 20 Geschäftsbeziehungen Artikel 72 Absatz 1 GwV-FINMA eine Erleichterung für kleinere Finanzintermediäre vorgesehen.

Artikel 31 Transaktionen mit erhöhten Risiken

In den Absätze 1 bis 3 wird der heute geltende Artikel 14 GwV-FINMA unverändert übernommen.

Artikel 73 Absatz 2, 3 und 5 GwV-FINMA werden nicht übernommen, da Handelsprüfer nicht mit Geld- und Wertübertragungen handeln.

Artikel 32 Zusätzliche Abklärungen bei erhöhten Risiken

Der heute geltende Artikel 15 GwV-FINMA wird übernommen. In Absatz 2 wird Buchstabe d gelöscht.

Artikel 33 Mittel der Abklärungen

Der heute geltende Artikel 16 GwV-FINMA wird unverändert übernommen.

Artikel 34 Zeitpunkt der zusätzlichen Abklärungen

Der heute geltende Artikel 17 GwV-FINMA wird unverändert übernommen.

Artikel 35 Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken

Der heute geltende Artikel 18 GwV-FINMA wird unverändert übernommen.

Artikel 36 Verantwortung des obersten Geschäftsführungsorgans bei erhöhten Risiken

Der heute geltende Artikel 19 GwV-FINMA wird unverändert übernommen. Lediglich die Verweise werden angepasst.

Artikel 37 Überwachung der Geschäftsbeziehungen und der Transaktionen

Der heute geltende Artikel 20 GwV-FINMA wird grundsätzlich unverändert übernommen. Absatz 2 wird abgeändert und übernimmt Artikel 73 Absatz 1 GwV-FINMA. Absatz 4 übernimmt Artikel 73 Absatz 4 GwV-FINMA. Der neue Absatz 5 ersetzt "Banken und Wertpapierhäuser" durch Finanzintermediäre.