Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/100: Verordnung des BAZG über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel (Geldwäschereiverordnung-BAZG, GwV-BAZG) · 15 Seiten

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Absatz 1 legt dahingehend fest, dass die GwV-BAZG die Sorgfaltspflichten nach dem 2. Kapitel des GwG, welche spezifisch die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach Artikel 42bisE-EMKG betreffen, umsetzt. Dies geschieht im zweiten Kapitel der GwV-BAZG.

Nach Absatz 2 wird zusätzlich die Aufsichtstätigkeit des Zentralamtes geregelt. Dies erfolgt im dritten Kapitel, welches in Anwendung von Artikel 42terAbsatz 4 E-EMKG das Aufsichtsregime des Zentralamtes präzisiert. Wie bereits aus dem Verweis von Artikel 42terAbsatz 3 E-EMKG an das FINMAG ersichtlich ist, orientiert sich die Aufsicht des Zentralamtes weitgehend an der ehemaligen Praxis der FINMA.

Artikel 2 Geltungsbereich

Artikel 2 hält fest, dass die Bestimmungen der Verordnung für Schmelzgut nach Artikel 1 Absatz 2 EMKG nur dann anwendbar sind, wenn das Schmelzgut für die Herstellung von Bankedelmetallen nach Artikel 178 Absatz 2 und 3 EMKV bestimmt ist. Siehe diesbezüglich auch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung.

Artikel 3 Begriffe

Absatz 1 definiert Begriffe, die in der Verordnung mehrfach auftauchen. Die Definitionen orientieren sich an denjenigen der GwV-FINMA.

Buchstabe a: Sitzgesellschaften

Die Definition wird von Artikel 2 Buchstabe a GwV-FINMA übernommen.

Buchstabe b: Kontrollinhaberin oder -inhaber:

Die Definition wird von Artikel 2 Buchstabe f GwV-FINMA übernommen.

Buchstabe c: dauernde Geschäftsbeziehung:

Der Begriff wird von Artikel 2 Buchstabe d GwV-FINMA übernommen und an den Anwendungsbereich dieser Verordnung angepasst.

Buchstabe d: Kassageschäfte

Die Definition von von Artikel 2 Buchstabe b GwV-FINMA übernommen und auf den Anwendungsbereich der Verordnung angepasst.

Buchstabe e: Vermögenswerte

Der Begriff der Vermögenswerte im Rahmen dieser Verordnung bezieht sich neben den Zahlungsmitteln auch auf Bankedelmetalle und Schmelzgut, sofern diese dem Geltungsbereich nach Artikel 2 der Verordnung entsprechen. Der Geltungsbereich der Vermögenswerte im Rahmen dieser Verordnung umfasst daher in der Folge immer auch Schmelzgut und

Bankedelmetalle, sofern sie vom Geltungsbereich von Artikel 2 erfasst sind.

Absatz 2 verweist auf die Edelmetallkontrollgesetzgebung für die Definitionen von Edelmetalle (Artikel 1 Absatz 1 EMKG), Schmelzgut (Artikel 1 Absatz 3 EMKG) und Bankedelmetall (Artikel 178 Absatz 2 und 3 EMKV).

Gemäss Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c GwG gilt der Handel mit Edelmetallen als Finanzintermediation. In der GwV ist in Artikel 4 Absatz 2 von Edelmetallen die Rede, nachfolgend in Artikel 5 von Bankedelmetallen. Um eine einheitliche Definition von Edelmetall und