Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/100: Verordnung des BAZG über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel (Geldwäschereiverordnung-BAZG, GwV-BAZG) · 15 Seiten
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4.2. Auswirkung auf die betroffenen Akteure
Die Übertragung der GwG-Aufsicht an das Zentralamt entspricht dem Wunsch der Branche, die die Beaufsichtigung durch eine Behörde als eine auf dem Weltmarkt wichtige Rahmenbedingung ansieht. Durch die Bündelung der Aufsicht über die GwG-Sorgfaltspflichten und die Bestimmungen des EMKG bei einer Behörde entstehen Synergieeffekte bei der Prüftätigkeit, was bei den Beaufsichtigten zu Einsparungen beim personellen Aufwand für Audits führen kann, da sie lediglich einmal, dafür aber umfassend, geprüft werden. Zudem vereinfacht sich der Austausch mit der Behörde, weil nur noch eine Stelle zuständig ist. Dies kann insgesamt zu einer Abnahme der Regulierungskosten für Handelsprüfer und Gruppengesellschaften führen.
Rechtliche Aspekte
5.1. Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung stützen sich auf die unter der Sachüberschrift genannten Bestimmungen der jeweiligen Gesetze und sind gesetzeskonform. Zur Verfassungskonformität wird auf die Ausführungen in der Botschaft verwiesen20.
5.2. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Mit dem revidierten GwG wurde die internationale Konformität der Schweiz mit den FATF-Standards verbessert. Es wird auf die entsprechenden Ausführungen in der Botschaft zum GwG verwiesen21. Die vorliegenden Ausführungsbestimmungen konkretisieren insbesondere diese neuen Massnahmen.
Inkrafttreten
Die GwV-BAZG soll zusammen mit der GwV, der HRegV, der EMKV, der GebV-EMK und der MGwV sowie mit den Anpassungen auf Gesetzesstufe am 1. Juli 2022 in Kraft treten.
20 Botschaft GwG, BBl 2019 5451 (BBl 2019 5451 - Botschaft zur Änderung des Geldwäschereigesetzes).
21 Botschaft GwG, BBl 2019 5451 (BBl 2019 5451 - Botschaft zur Änderung des Geldwäschereigesetzes).