Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/100: Verordnung des BAZG über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel (Geldwäschereiverordnung-BAZG, GwV-BAZG) · 15 Seiten

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Artikel 46 Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften im Ausland

Diese Bestimmung übernimmt Artikel 5 GwV-FINMA. Statt für den Finanz- oder Versicherungsbereich zu gelten, gilt die Bestimmung spezifisch für den Bankedelmetallbereich. Der Wortlaut von Absatz 1 wird dementsprechend angepasst.

Artikel 47 Globale Überwachung der Rechts- und Reputationsrisiken

Der Grundsatz der globalen Erfassung und Kontrolle der Rechts- und Reputationsrisiken wird von Artikel 6 GwV-FINMA übernommen. In Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a wird im Vergleich zur GwV-FINMA der zweite Teil "nicht erforderlich ist eine zentrale Datenbank der Vertragsparteien und der wirtschaftlich berechtigten Person auf Gruppenebene oder ein zentraler Zugang der internen Überwachungsorgane der Gruppe zu lokalen Datenbanken" aus Gründen der Opportunität gestrichen. Nichtsdestotrotz sind eine zentrale Datenbank oder ein zentraler Zugang wie bis anhin nicht erforderlich

Art. 48 Voraussetzungen für den Beizug Dritter

Der Beizug Dritter zwecks Feststellung und Identifikation von Vertragspartei, Kontrollinhaberin oder Kontrollinhaber sowie an Vermögenswerten berechtigten Personen ist wie unter dem FINMA-Regime möglich. Artikel 28 Absatz 1 bis 3 GwV-FINMA werden unverändert übernommen. Artikel 28 Absatz 4 GwV-FINMA hingegen wird nicht übernommen, da Artikel 12 GwV-FINMA ebenfalls nicht übernommen wird.

Artikel 49 Modalitäten des Beizugs

Der Artikel übernimmt Artikel 29 GwV-FINMA. Der Verweis wird angepasst.

3. Kapitel: Aufsicht

Artikel 12 Buchstabe bterE-GwG setzt das Zentralamt als Aufsichtsbehörde ein. Artikel 42terE-EMKG festigt diese Rolle des Zentralamtes und regelt die Grundzüge der Aufsichtstätigkeit. Insbesondere durch den Verweis von Artikel 42terAbsatz 3 E-EMKG auf einzelne Bestimmungen des 3. Kapitels des FINMAG ist die Aufsichtstätigkeit, die sich an die Praxis der FINMA richten soll, bereits umfangreich geregelt. Gemäss der Delegation von Artikel 42terAbsatz 4 E-EMKG werden die Einzelheiten der Aufsicht und der Prüfungen durch das BAZG im 3. Kapitel dieser Verordnung geregelt. Um eine dem FINMA-Regime nahe Regelung beizubehalten, richtet sich die Bestimmungen des 3. Kapitel einerseits an das Finanzmarktaufsichtsgesetz, die Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV18) und die Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV19). Wegen der GwG-Thematik werden andererseits die GwG-Bestimmungen berücksichtigt.

1. Abschnitt: Prüfung

Artikel 50 Grundsatz

Diese Bestimmung ist von Artikel 2 FINMA-PV inspiriert.

Absatz 1 umschreibt den Gegenstand der Aufsichtstätigkeit des Zentralamtes, welche auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach dem GwG, insbesondere nach dieser Verordnung, fo-

18 SR 956.161.

19 SR 956.134.