Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/100: Verordnung des BAZG über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel (Geldwäschereiverordnung-BAZG, GwV-BAZG) · 15 Seiten
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Übergang zur Aufsichtstätigkeit des Zentralamtes zu gewährleisten, wird zur Person der Prüfbeauftragten auf Artikel 24a GwG und dessen Ausführungsvorschriften (nämlich Kapitel 3a der GwV) verwiesen.
Mit Absatz 3 wird die Mitwirkungspflicht der Beaufsichtigten gegenüber den Prüfbeauftragten, welche in Artikel 42terAbsatz 3 E-EMKG in Verbindung mit Artikel 29 FINMAG grundsätzlich befestigt ist, präzisiert.
Absatz 4 erinnert die Kostentragungspflicht der Beaufsichtigten, welche bereits in Artikel 42ter Absatz 3 E-EMKG in Verbindung mit Artikel 24a Absatz 3 FINMAG feststeht.
Artikel 54 Durchführung und Berichterstattung
Um die Praxis der FINMA und Prüfgesellschaft möglichst beizubehalten wird zur Durchführung der Prüfung sowie zur Berichterstattung auf den 3. und 4. Abschnitt der FINMA-PV verwiesen.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Artikel 55 Vollzug
Absatz 1 hält fest, dass das Zentralamt für den Vollzug der Verordnung zuständig ist.
Absatz 2 sieht vor, dass das Zentralamt unter anderem bei der Risikobeurteilung der technischen Entwicklung der bei der Geschäftstätigkeit der Finanzintermediäre zur Anwendung kommenden Technologien Rechnung tragen kann. Darunter könnte zum Beispiel die Anwendung von Blockchaintechnologie fallen, die eine ununterbrochene Nachvollziehbarkeit der Geschäftstätigkeit des Finanzintermediärs inkl. Verifikation und Risikobeurteilung garantiert. Es ist denkbar, dass das Zentralamt Finanzintermediären, die mit der Einführung solcher oder vergleichbaren Technologien gar höhere Anforderungen an die Sorgfaltspflichten nach dieser Verordnung erlangen, gewisse noch zu definierende Erleichterungen der ihnen im Rahmen dieser Verordnung auferlegten Pflichten zugestehen kann. Dafür wäre die gesetzliche Grundlage aber erst noch zu schaffen.
In Anlehnung an die Praxis der FINMA und aus Gründen der Transparenz sieht Absatz 3 vor, dass das Zentralamt seine Praxis veröffentlicht.
Artikel 56
Die Verordnung tritt gleichzeitig mit den parallel im Rahmen der GwG-Revision angepassten weiteren Verordnungen in Kraft.
Auswirkungen
4.1. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die vorliegende Verordnung setzt die gesetzlichen Vorgaben um, trägt internationalen Entwicklungen Rechnung, stärkt damit das schweizerische Geldwäschereiabwehrdispositiv und trägt damit zur Wahrung der Integrität des Schweizer Finanzplatzes und zur Stärkung von dessen Standortattraktivität bei. Mit der vorliegenden Verordnung werden die bereits bestehenden, für den Sektor relevanten Sorgfaltspflichten in einen Erlass zusammengeführt. Dadurch werden wirtschaftliches Wachstum und die Wertschöpfung des Sektors nicht beeinträchtigt.