Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/100: Verordnung des BAZG über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel (Geldwäschereiverordnung-BAZG, GwV-BAZG) · 15 Seiten

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Artikel 8 Einfache Gesellschaften

Artikel 46 GwV-FINMA wird grundsätzlich unverändert übernommen. In Absatz 2 wird der Verweis angepasst.

Artikel 9 Juristische Personen, Personengesellschaften und Behörde

Artikel 47 GwV-FINMA wird unverändert übernommen.

Artikel 10 Form und Behandlung der Dokumente

Artikel 48 GwV-FINMA wird grundsätzlich unverändert übernommen. Nur in Absatz 3 wird der Verweis auf Artikel 12 GwV-FINMA, der nicht übernommen wird, gelöscht.

Artikel 11 Echtheitsbestätigung

Artikel 49 GwV-FINMA wird grundsätzlich unverändert übernommen. In Absatz 2 wird der Verweis auf das Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über die elektronische Signatur16 (inzwischen aufgehoben) durch einen Verweis auf das Bundesgesetz vom 18. März 201617 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate ersetzt.

Artikel 12 Verzicht auf die Echtheitsbestätigung und Fehlen der Identifizierungsdokumente Artikel 50 GwV-FINMA wird unverändert übernommen.

Artikel 13 Kassageschäfte

Artikel 51 GwV-FINMA wird übernommen und den Tätigkeitsbereich der Handelsprüfer angepasst.

Artikel 14 Verzicht auf die Identifizierung der Vertragspartei

Der Titel wird dahingehend präzisiert, dass unter gewissen Umständen auch bei Konzernen auf die Identifizierung der Vertragspartei verzichtet werden kann.

Absätze 1 und 3 übernehmen Artikel 53 GwV-FINMA unverändert.

Zwecks Vereinigung sämtlicher Bestimmungen zur Identifizierung der Vertragsparteien im selben Abschnitt wird Artikel 71 Absatz 1 GwV-FINMA, welcher unter gewisse Bedingungen einen Verzicht der Identifizierung der Vertragspartei erlaubt, in diese Bestimmung eingegliedert.

Artikel 15 Erneute Identifizierung der Vertragspartei

Artikel 69 GwV-FINMA aus dem 3. Kapitel der GwV wird teilweise übernommen. Obschon die Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers beziehungsweise der an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person die gleichen Voraussetzungen wie die Identifizierung der Vertragspartei kennen, wenn eine erneute Prüfung notwendig ist, wird die er-

16 AS 2004 5085.

17 SR 943.03.