Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/100: Verordnung des BAZG über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel (Geldwäschereiverordnung-BAZG, GwV-BAZG) · 15 Seiten

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Artikel 38 Qualifiziertes Steuervergehen

Der heute geltende Artikel 21 GwV-FINMA wird unverändert übernommen.

Artikel 39 Abbruch der Geschäftsbeziehung

Absatz 1 übernimmt Artikel 70 GwV-FINMA mit einer Anpassung an die Systematik der neuen Verordnung (Buchstabe a und b).

Absatz 2 übernimmt Artikel 32 Absatz 1 GwV-FINMA, auf welchen der geltende Artikel 70 GwV-FINMA verweist. Da Handelsprüfer keine Vermögenswerte verwalten, jedoch Edelmetallkonten betreiben können, wird der Begriff "Vermögenswerte" durch "Bankedelmetalle" ersetzt. Die Formulierung wird dementsprechend angepasst. Eine ähnliche Bestimmung ist in Artikel 29 Absatz 3 GwV-EJPD sowie in Artikel 20 Absatz 3 GwV-ESBK zu finden.

Ergänzend finden die Bestimmungen des dritten Abschnitts der Geldwäschereiverordnung, welche im Rahmen der parallel laufenden GwV-Revision neu eingefügt werden, Anwendung.

6. Abschnitt: Dokumentationspflicht

Artikel 40

In den Absätzen 1 bis 4 wird Artikel 74 GwV-FINMA grundsätzlich unverändert übernommen. In Absatz 1 werden die Verweise unter Buchstabe b, c und d angepasst. Absatz 5 übernimmt Artikel 22 GwV-FINMA grösstenteils mit einer angepassten Struktur, wobei die Buchstabe d und e vno Artikel 22 GwV-FINMA gestrichen werden, da künftig die Aufsicht durch das Zentralamt selbst (Buchstabe a) oder durch einen beigezogenen Prüfbeauftragten (Buchstabe b) erfolgt.

7. Abschnitt: organisatorische Massnahmen

Artikel 41 Geldwäschereifachstelle

Artikel 24 GwV-FINMA wird übernommen und mit Artikel 75 der geltenden GwV-FINMA zusammengeführt. Der Verweis im neuen Absatz 3 wird angepasst.

Artikel 42 Weitere Aufgaben der Geldwäschereifachstelle

Artikel 25 GwV-FINMA wird inhaltlich unverändert übernommen. Es erfolgt lediglich eine Anpassung der Verweise an die neue Struktur dieser Verordnung.

Artikel 43 Entscheidungskompetenz bei Meldungen

Artikel 25a GwV-FINMA wird unverändert übernommen.

Artikel 44 Interne Weisungen

In den Absätzen 1 und 2 wird Artikel 26 GwV-FINMA inhaltlich unverändert übernommen. Es erfolgt lediglich eine Anpassung der Verweise an der neuen Struktur der Verordnung.

Artikel 45 Integrität und Ausbildung

Artikel 27 GwV-FINMA wird unverändert übernommen.