Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/100: Verordnung des BAZG über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel (Geldwäschereiverordnung-BAZG, GwV-BAZG) · 15 Seiten

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Bankedelmetall zu haben, wird auf die Legaldefinitionen der Edelmetallkontrollgesetzgebung verwiesen.

Bankedelmetalle gelten als Finanzinstrument. Aufgrund des hohen Wertes und der Fungibilität der Edelmetalle können bereits über deren Rohform grosse Vermögen verschoben werden. Aus der Rohform von Edelmetallen oder deren Rezyklierung können Bankedelmetalle hergestellt werden. Das Geschäftsmodell der Handelsprüfer ist vereinfacht dargestellt die Transformation von Schmelzgut (Input) in Bankedelmetall (Output). Folglich nimmt ein Handelsprüfer gemäss 42bisEMKG Schmelzgut zur Verarbeitung entgegen, seine Sorgfaltspflichten schliessen das Schmelzgut und dessen Finanzierung ein. Schmelzgut, welches der Herstellung von Bankedelmetallen dient, soll daher dieser Verordnung unterstellt werden.

Die Definition der Edelmetalle richtet sich nach der Definition in Artikel 1 Absatz 1 EMKG.

Die Definition von Schmelzgut richtet sich nach der Definition in Artikel 1 Absatz 3 EMKG.

Die Definition der Bankedelmetalle richtet sich nach der Definition in Artikel 178 Absätze 2 und 3 EMKV.

2. Abschnitt: Grundsätze

Artikel 4 Verbotene Entgegennahme von Vermögenswerten

Artikel 4 übernimmt Artikel 7 GwV-FINMA.

In Absatz 2 wird zusätzlich die Formulierung von Artikel 42bisAbsatz 2 Buchstabe c in fine E-EMKG (die Erfüllung der Pflichten nach dem GwG) übernommen und ersetzt die bisherige "einwandfreie Geschäftigkeit".

Artikel 5 Verbotene Geschäftsbeziehung

Artikel 8 GwV-FINMA wird unverändert übernommen.

2. Kapitel: Sorgfaltspflichten

1. Abschnitt: Identifizierung der Vertragspartei

Vorbemerkung:

Die folgenden Bestimmungen richten sich nach der heute geltenden GwV-FINMA, die mehrheitlich mit der für DUFI bis zum 31. Dezember 2019 massgebenden aGwV-FINMA identisch ist und sie ergänzt.

Artikel 6 Erforderliche Angaben

Artikel 44 GwV-FINMA wird übernommen, mit Ausnahme von Absatz 5.

Artikel 7 Natürliche Personen sowie Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen Artikel 45 GwV-FINMA wird unverändert übernommen.