Bericht VeVA
Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 14 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VeVA
träglich in der Datenbank des BAFU erfasst (manuell oder via csv-Import). Bei der neuen Dokumentationspflicht sind die Daten zeitnah im System vorhanden und müssen nicht nachträglich nachgeführt werden.
Absatz 2: Artikel 41 VeVA schafft die rechtliche Grundlage für die Abwicklung von Verfahren sowie der elektronischen Geschäftsverwaltung und Datenbearbeitung im Bereich Abfall.
4.1.18 Art. 44 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Artikel 44 wird aufgehoben. Die Verweise auf die betreffenden Rechtsänderungen, welche schon lange zurückliegen, braucht es nicht mehr. Im Weitern können die Änderungen trotz der Streichung des betreffenden Artikels und des Anhangs 3 noch nachvollzogen werden.
4.1.19 Art. 45 Übergangsbestimmungen
In Artikel 45 wird geregelt, dass die Ablösung der Begleitscheinpflicht durch die Dokumentationspflicht 5 Jahre nach Inkrafttreten der revidierten Verordnung verpflichtend wird.
4.1.20 Anhang 1: Dokumentation für den Verkehr mit Abfällen im Inland
Titel: Der Begriff «Begleitscheine» wird durch «Dokumentation» ersetzt.
1 Inhalt, Verwendung und Form
Ziffer 1.1: wird gestrichen weil die Verwendung der Begleitscheine entfällt.
Ziffer 1.2: Hier wird geregelt, wo die Daten der Dokumentationspflicht eingetragen werden müssen, nämlich auf dem Informations- und Dokumentationssystem des BAFU.
Ziffer 1.2, Buchstabe a:
Zusätzliche Angaben, die vor dem Transport einzutragen sind:
Betriebsnummer; und
e-mail Adresse des Abgeberbetriebs.
Die Daten der Dokumentationspflicht können sowohl vom Abgeberbetrieb als auch von Entsorgungsunternehmen initial eingegeben werden. Die Bestätigung der Angaben im Informations- und Dokumentationssystem wird in Artikel 6 und Artikel 11 VeVA geregelt. Die Verpflichtungen der Abgeberbetriebe gem. Artikel 4 VeVA bleiben bestehen.
Ziffer 1.2, Buchstabe b: Transporteure müssen keine Angaben im Informations- und Dokumentationssystem erfassen. Die Verpflichtungen der Transporteure sind in Artikel 13 VeVA geregelt. Durch die Streichung von Ziffer b wird vermieden, dass Transporteure auch auf dem Informations- und Dokumentationssystem agieren müssen. Bisher gab es auch keine Verpflichtung für die Transporteure, die Datenbank des BAFU zu bedienen. Dies soll so beibehalten werden. Die Übergabe der Abfälle an die entsprechenden Entsorgungsunternehmen ist ebenfalls in Artikel 13 geregelt und soll beibehalten werden.
Ziffer 1.2, Buchstabe c: Die Eingabe der eigenen Betriebsnummer sowie der Betriebsnummer des Abgeberbetriebs durch den Entsorger entfällt, da diese automatisch vom System befüllt wird.
Ziffer 1.3: Umformulierung unter Verwendung des Begriffs «dokumentiert» anstelle von «Begleitschein».
Ziffer 1.4: Verschiebung Ziffer 1.4 Anhang 1 in den Artikel 11 Absatz 5.
Ziffer 1.5: Absatz 1.5 wird gestrichen. Die Aufbewahrungspflicht durch den Abgeberbetrieb entfällt, resp. die Aufbewahrung erfolgt digital im Informations- und Dokumentationssystem des BAFU.
10/14 054.10-00772/00002/00018/R114-1275