Bericht VeVA
Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 14 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VeVA
4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
4.1.1 Art. 2, Abs. 2, Bst. b und c
Der Begriff «Begleitscheinpflicht» wird durch «Dokumentationspflicht» ersetzt. Die Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen (SR 814.610.1) wird entsprechend angepasst.
4.1.2 Art. 4, Abs. 4 Beantragung Betriebsnummer durch Abgeberbetriebe
Abgeberbetriebe werden heute durch die kantonalen Umweltämter in der Datenbank des BAFU (veva-online) erfasst und eine Betriebsnummer wird vergeben. Im neuen Informations- und Dokumentationssystem des BAFU müssen sich Abgeberbetriebe selber registrieren und eine Betriebsnummer beim Kanton beantragen. Die Vergabe der Betriebsnummer durch das kantonale Umweltamt erfolgt ebenfalls im Informations- und Dokumentationssystem des BAFU. Damit entfällt die manuelle Erfassung der Daten durch die kantonalen Umweltämter. Die Registration erfolgt im zentralen Zugriffs- und Berechtigungssystem der Bundesverwaltung (eIAM.admin.ch). Bestehende Standorte im Altsystem veva-online und ihre Benutzer werden migriert.
4.1.3 Art. 6 Dokumentationspflicht
Die heutige Begleitscheinplicht, die das Mitführen eines Papierbegleitscheines in dreifacher Ausgabe erfordert, wird durch die sogenannte Dokumentationspflicht abgelöst. Die im Informations- und Dokumentationssystem des BAFU einzutragenden Angaben entsprechen weitestgehend den heutigen Begleitschein gemäss Anhang 1 Ziffer 1 VeVA. Änderungen insbesondere in den Bereichen «Transporteur», «Aufbewahrungspflicht» und zur «Unterschrift» werden im Unterkapitel zu Anhang 1 Ziffer 1 erläutert. Zahlreiche Pflichtfelder der Dokumentationspflicht werden durch das System mit bestehenden Daten (z.B. Betriebsnummer, Name, Adresse, etc.) ausgefüllt. Deshalb kann Anhang 1 Ziffer 1 VeVA gestrichen werden. Im System wird festgehalten, welcher Benutzer wann welche Daten erfasst, resp. mutiert hat.
Absatz 1: Der Begriff «Begleitscheinpflicht» wird durch «Dokumentationspflicht» ersetzt.
Absatz 2: Der Begriff «Begleitscheine» wird durch «Dokumentation» ersetzt.
Absatz 2, Buchstabe a wird durch «in das Informations- und Dokumentationssystem des BAFU eintragen» ergänzt. Die Herleitung der Frist über die Eintragung der Daten zu Kleinmengen stützt sich auf Anhang 1, Absatz 1.4. Die Verpflichtung der Aufbewahrung eines Beleges über die Übergabe entfällt auf Grund der Dokumentation im Informations- und Dokumentationspflicht.
Absatz 2, Buchstabe b: Die in der aktuellen VeVA beschriebene Ausnahme der Dokumentationspflicht für Warenretouren wird gestrichen, weil es sich hier nicht um Abfälle, sondern um Produkte handelt, die in ihrer unveränderten Zusammensetzung, d.h. originalverpackt, vorliegen. Somit ist der Abfallbegriff hier nicht gegeben und folglich das Abfallrecht nicht anwendbar. Eine Dokumentationspflicht entfällt. Die restlichen Ausnahmen der Dokumentationspflicht bleiben bestehen, da es sich hier um Abfälle handelt. Die ehemaligen Bestimmungen unter Buchstabe c werden unter Buchstabe b aufgeführt.
Absatz 2, Buchstabe c: Die ehemaligen Bestimmungen unter Bst. d werden unter Bst. c aufgeführt.
Absatz 2, Buchstabe d: Die ehemaligen Bestimmungen unter Bst. e werden unter Bst. d aufgeführt.
4.1.4 Art. 7 Kennzeichnung von Sonderabfällen
Absatz 1: Die Pflicht zur Kennzeichnung der Sonderabfälle bleibt erhalten und wird durch eine aus dem Informations- und Dokumentationssystem des BAFU generierte Nummer ergänzt.
6/14 054.10-00772/00002/00018/R114-1275