Bericht VeVA
Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 14 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VeVA
2 Grundzüge der Vorlage
Bei der Revision der VeVA werden keine neuen Pflichten für Unternehmen und Behörden geschaffen. Es werden lediglich weitere auf Papier basierte Prozesse auf digital umgestellt.
Bereits heute erfassen die Kantone Abgeberbetriebe von Sonderabfällen und Entsorgungsunternehmen in veva-online (Art. 40 VeVA). Mit der revidierten VeVA wird die Betriebsnummer für einen Abgeberbetrieb und eine Entsorgungsbewilligung durch die Unternehmen im Informations- und Dokumentationssystem des BAFU beantragt und ebenfalls dort von den Kantonen bewilligt. Bereits heute benutzen ca. 75 Prozent der Unternehmen veva-online zur Erstellung der Begleitscheine für den Verkehr mit Abfällen im Inland. Neu soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Verbringung von Abfällen im Inland digital zu dokumentieren und somit auf die Mitführung von Papier-Inlandbegleitscheinen zu verzichten (Dokumentationspflicht). Nach einer 5-jährigen Übergangsphase (Art. 45 VeVA) wird die heutige Begleitscheinpflicht nach Artikel 6, Artikel 11 und Artikel 13 VeVA vollständig durch die Dokumentationspflicht abgelöst werden. Die gemäss Anhang 1 VeVA Ziffer 3.3 und 3.5 geforderten Unterschriften auf den Inlandbegleitscheinen werden gestützt auf Art. 59bisUSG durch die digitale Kommunikation im System ersetzt. Die unterschriftliche Bestätigung durch das Transportunternehmen gemäss Anhang 1 VeVA Ziffer 3.4 entfällt. Die Verpflichtung gemäss Artikel 13 VeVA hingegen bleibt bestehen, wonach Transporteure Abfälle, von denen sie wissen oder annehmen müssen, dass es sich um Abfälle handelt, die dokumentiert werden müssen, nur dann transportieren dürfen, wenn die erforderlichen Angaben der Verbringung erfasst sind und die Abfälle gekennzeichnet sind. Der Transporteur ist weiterhin verpflichtet, die zu dokumentierenden Abfälle nur dem im Informations- und Dokumentationssystem des BAFU eingetragenen Entsorgungsunternehmen zu übergeben.
Für die Einreichung von Gesuchen für den Export von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen existiert bereits heute mit Artikel 16, Absatz 1, Buchstabe c, VeVA, die Pflicht, den Notifizierungsbogen auf der Datenbank des BAFU auszufüllen. Somit verwenden sämtliche Notifizierer für den Export von Abfällen bereits heute veva-online. Neu wird das Gesuch vollständig mit allen Beilagen elektronisch beim BAFU eingereicht.
Import: Entsorgungsunternehmen in der Schweiz müssen bereits heute die Entgegennahme von importierten Abfällen in der Datenbank des BAFU bestätigen. Neu muss auch der Antrag für eine sogenannte Vorabzustimmung nach Kapitel II D Ziffer 2 Fall 2 des OECD-Ratsbeschlusses im Informations- und Dokumentationssystem des BAFU beantragt werden. Die Vorabzustimmung ermöglicht dem BAFU, die Zustimmung zum Import auf drei statt auf nur ein Jahr zu befristen. Der Antrag für die Vorabzustimmung wird durch die Kantone und das BAFU ebenfalls im System bearbeitet.
4/14 054.10-00772/00002/00018/R114-1275