Bericht VeVA

Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 14 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VeVA

Ziffer1.7 wird gestrichen.

2 Ausnahmen

Ziffer 2.1, Buchstabe a wird gestrichen. Durch die elektronische Abwicklung der Verbringung von Abfällen im Inland wird der Prozess vereinfacht, so dass die bestehende Vereinfachung, der Sammelbegleitschein, hinfällig wird.

Ziffer 2.1, Buchstabe b: Begleitscheinpflicht wird durch Dokumentationspflicht ersetzt. Bei Transporten von grossen Mengen darf heute während längstens 30 Tagen der gleiche Begleitschein verwendet werden. Analog dazu darf mit der Dokumentationspflicht die gleiche Nummer gem. Artikel 7, Absatz 1c während längstens 30 Tagen verwendet werden.

Ziffer 2.2: ist obsolet, weil der vereinfachte Prozess auch auf die Sammelbegleitscheine angewendet wird.

Ziffer 2.3: wird gestrichen. Durch die elektronische Abwicklung der Verbringung von Abfällen im Inland wird der Prozess vereinfacht, so dass der Sammelbegleitschein hinfällig wird.

Ziffer 2.4: Dieser Absatz wird gestrichen. Die Verpflichtung zur Bestätigung der Entgegennahme auf dem Informations- und Dokumentationssystem des BAFU wird in Artikel11, Absatz 1 geregelt.

Ziffer 2.5: wird gestrichen. Es wird von der Verwendung von Papierbegleitscheinen abgesehen.

3 Elektronischer Begleitschein

Die Ziffer 3, «Elektronische Begleitscheine», wird obsolet, weil die Dokumentationspflicht inskünftig zum Standardverfahren wird und es keine Papierbegleitscheine mehr geben wird. Die Verpflichtung zur Benutzung des Informations- und Dokumentationssystems des BAFU wird im Verordnungstext geregelt.

Ziffer 3.1: wird neu in Artikel 40 VeVA geregelt.

Ziffer 3.2: Das Eintragen der Daten durch den Abgeber, resp. das Entsorgungsunternehmen werden neu in Artikel 4 Absatz 4, resp. Artikel11, Absatz 1 geregelt.

Ziffer 3.3: Die händische Unterschrift des Abgebers wird ersetzt durch die elektronische Bestätigung im Informations- und Dokumentationssystem des BAFU.

Ziffer 3.4: Die Verpflichtungen des Transporteurs werden in Artikel 13 VeVA geregelt.

Ziffer 3.5: Die Aufbewahrungspflicht durch das Entsorgungsunternehmen entfällt, resp. erfolgt im Informations- und Dokumentationssystem des BAFU.

4.1.21 Anhang 3: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Verweise auf die betreffenden Rechtsänderungen, welche schon lange zurückliegen, braucht es nicht mehr. Im Weiteren können die Änderungen trotz der Streichung des betreffenden Artikels und des Anhangs 3 noch nachvollzogen werden.

11/14 054.10-00772/00002/00018/R114-1275