Bericht VeVA
Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 14 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VeVA
Diese dient der eindeutigen Zuordnung der Abfälle zu den Daten im Informations- und Dokumentationssystem des BAFU und wird für jede einzelne Verbringung generiert. Damit ist die eindeutige Identifizierung der Übergabe sichergestellt. Zudem sollen der Abfallcode und die Bezeichnung der Abfälle angegeben werden. Weil auf dem Transport kein Papier mehr mitgeführt wird, kann somit die Art der Abfälle bei Bedarf schnell eruiert werden, falls kein mobiles Gerät zum Einlesen sämtlicher dokumentierter Angaben vorhanden ist.
Absatz 2: Diese Bestimmung kommt z.B. für Kleinmengen zur Anwendung und soll beibehalten werden. Der Begriff «Begleitscheine» wird durch «Dokumentationspflicht» ersetzt.
4.1.5 Art. 9 Bewilligungsgesuch
Entsorgungsunternehmen, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle entgegennehmen, benötigen für jede Betriebsstätte eine Bewilligung der kantonalen Behörde. Heute werden diese Gesuche direkt beim Kanton eingereicht. Dieser ist sodann verpflichtet, die Angaben zu den bewilligten Abfallcodes und Entsorgungsverfahren in die bestehende Datenbank des BAFU manuell zu übertragen. Mit der revidierten VeVA muss das Gesuch für die Bewilligung neu auf dem Informations- und Dokumentationssystem des BAFU eingereicht werden (Abs. 2). Dadurch wird der Aufwand für die Datenerfassung seitens der Kantone reduziert.
4.1.6 Art. 10 Erteilung der Bewilligung
Die Prüfung und Erteilung der Bewilligung durch den Kanton erfolgt ebenfalls im Informations- und Dokumentationssystem des BAFU (Abs.1 und 2). Absatz 4 wird gestrichen, weil die Übertragung der Daten durch den Kanton in die Datenbank entfällt (siehe Erläuterungen zu Art. 9). Umnummerierung des Absatz 3 zu Absatz 4.
4.1.7 Art. 11 Kontrolle bei der Entgegennahme von Abfällen mit Dokumentationspflicht
Titel: Der Begriff «Begleitscheinpflicht» wird durch «Dokumentationspflicht» ersetzt. Die bestehende Verpflichtung der Entsorgungsunternehmen zur Eingangskontrolle bei der Entgegennahme von Abfällen mit Dokumentationspflicht bleibt bestehen.
Absatz 1: Der Begriff «Begleitscheinpflicht» wird durch «Dokumentationspflicht» ersetzt. Die Entgegennahme wird im Informations- und Dokumentationssystem des BAFU bestätigt.
Absatz 1, Buchstabe b: Die Begriffe «auf den Begleitscheinen» werden mit «im Informations- und Dokumentationssystem des BAFU» ersetzt.
Absatz 2: Die Begriffe «auf den Begleitscheinen» werden mit «im Informations- und Dokumentationssystem des BAFU» ersetzt.
Absatz 4: Der Begriff «Begleitscheinpflicht» wird durch «Dokumentationspflicht» ersetzt. Die Begriffe «auf den Begleitscheinen» werden mit «im Informations- und Dokumentationssystem des BAFU» ersetzt. Können Abfälle vom Entsorgungsunternehmen nicht entgegengenommen werden, muss dies im Informations- und Dokumentationssystem des BAFU dokumentiert werden.
Absatz 5: Die Verpflichtung, dass Entsorgungsunternehmen innert 25 Arbeitstagen nach Anlieferung der Abfälle dem Abgeberbetrieb die Entgegennahmen im Informations- und Dokumentationssystem des BAFU bestätigen müssen, wird von Ziffer 1.4 Anhang 1 in den Artikel 11, Absatz 5 verschoben.
4.1.8 Art. 12 Meldepflichten
Titel: Der Titel wird ergänzt durch «Meldepflichten für andere kontrollpflichtige Abfälle». Die Meldepflicht gilt nur noch für andere kontrollpflichtige Abfälle.
Absatz 1: wird gestrichen. Durch die Digitalisierung der Begleitscheinpflicht sind Daten über Sonderabfallverbringungen und Verbringungen von Abfällen mit Dokumentationspflicht innerhalb der Schweiz zeitnah im System. Die Meldepflicht entfällt somit.
7/14 054.10-00772/00002/00018/R114-1275