Bericht VeVA

Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 14 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VeVA

seien sie Abgeber, Transporteure, Empfänger oder Organisatoren von aus der Schweiz aus veranlasstem Verkehr mit Abfällen im Ausland.» Die Tätereigenschaft der Transporteure kann sich jedoch nur auf die Verletzung der Transporteur-Pflichten (Art. 13 VeVA) beziehen, nicht aber auf die Verletzung der Bewilligungspflicht. Es kann nicht sein, dass sich jemand wegen Verletzung einer Verhaltenspflicht strafbar machen kann, deren Adressat er gar nicht ist. Deshalb ist der Exporteur (Veranlasser/Verkäufer im Inland) der Haupttäter bezüglich einer Verletzung der Bewilligungspflicht. Eine Verantwortlichkeit des reinen Transporteurs wäre höchstens als Mittäter oder Gehilfe zu prüfen.

Mit dieser Anpassung erfolgt zudem eine Angleichung an den Wortlaut des Basler Übereinkommens.

4.1.12 Art. 16 Gesuch

Absatz 1, Buchstabe c: «auf der elektronischen Datenbank des BAFU ausgefüllt» wird gestrichen. Wie das Gesuch eingereicht werden muss wird in Absatz 2 geregelt.

Absatz 2: Im Absatz 2 wird konkretisiert, dass das Gesuch über das Informations- und Dokumentationssystem des BAFU eingereicht werden muss. Sofern erforderlich, zum Beispiel auf Verlangen der ausländischen Behörde, sind Dokumente, wie Sicherheitsleistungen und Verträge, im Original einzureichen. Bei der digitalen Übermittlung der Gesuche entfällt die Verpflichtung, eine Kopie der Unterlagen einzureichen. Somit werden diese Satzteile («je eine Kopie») gestrichen.

4.1.13 Art. 20 Sicherheitsleistung

Wie in Artikel 15 wird der Begriff «ausführt» in Absatz 1 durch «veranlasst» ersetzt damit auch hier klar ist, dass der Veranlasser und nicht zwangsläufig der faktische Vornehmer gemeint ist.

4.1.14 Art. 24 Befristung der Zustimmung

Mit der Erweiterung des Artikel 24 VeVA wird die Verpflichtung geschaffen, Anträge für 3- jährige Zustimmungen zum Import von Abfällen nach Kapitel II D Ziffer 2 Fall 2 des OECD-Ratsbeschlusses im Informations- und Dokumentationssystem des BAFU zu stellen. Dies dient zur Vereinheitlichung der Vollzugspraxis der Kantone bei der Zustimmung und schnelleren Abwicklung der heute manuellen Erfassung durch das BAFU.

4.1.15 Art. 31 Notifizierungsbogen und Begleitscheine

Absatz 2 und Absatz 5 Buchstabe c: Die Begriffe «elektronischen Datenbank» werden durch «Informations- und Dokumentationssystem» ersetzt.

Analog Artikel 15 werden die Begriffe «ausführt, einführt und durchführt» in den Absätzen 3, 4 und 5 durch «veranlasst» ersetzt damit auch hier klar ist, dass der Veranlasser des Transportes und nicht zwangsläufig der faktische Vornehmer gemeint ist.

4.1.16 Art. 40 Besondere Aufgaben der Kantone

Absatz 1: Die Begriffe «Begleitscheinpflicht» und «Datenbank» werden durch «Dokumentationspflicht» und «Informations- und Dokumentationssystem» ersetzt.

Absatz 2: wird ergänzt durch Dokumentationspflichten.

4.1.17 Art. 41 Informations- und Dokumentationssystem

Titel: Die Begriffe «Elektronische Datenbank und Datenzugriff» werden durch «Informations- und Dokumentationssystem» ersetzt.

Absatz 1: Neu wird nicht mehr von Erfassung der Daten, sondern von Durchführung von Verfahren nach VeVA gesprochen. Mit der bestehenden Begleitscheinpflicht wurden Daten nach-

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