Bericht VeVA
Vernehmlassung 2021/12: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 · 14 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2022 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VeVA
Absatz 2: Die Anpassung der Frist über die Meldung der Daten für andere kontrollpflichtige Abfälle ohne Dokumentationspflicht stützt sich auf Anhang 1, Absatz 1.4. und ist somit abgeglichen mit der Frist für Kleinmengen (Art.6).
4.1.9 3. Abschnitt: Transport von Abfällen mit Dokumentationspflicht
Gliederungstitel: Der Begriff «Begleitscheinpflicht» wird durch «Dokumentationspflicht» ersetzt.
4.1.10 Art. 13
Absatz 1: Der Begriff «Abfälle, die mit Begleitschein übergeben werden müssen» wird durch «Abfälle, deren Übergabe dokumentiert werden muss» ersetzt.
Absatz 1, Buchstabe a: der Begriff «Begleitschein» wird durch «Angaben» ersetzt.
Absatz 2: wird gestrichen weil die Angaben zum Entsorgungsunternehmen in Abs.1 beschrieben sind.
Absatz 3: der Begriff «auf dem Begleitschein» wird durch «im Informations- und Dokumentationssystem» ersetzt.
4.1.11 Art. 15 Bewilligungspflicht
In den Absätzen 1, 2 und 4 wird der Begriff «ausführt» durch «veranlasst» ersetzt, damit klar ist, dass hiermit der Veranlasser des Exportes und nicht zwangsläufig der faktische Vornehmer gemeint ist. Der Transporteur ist nicht Veranlasser im Sinne dieses Artikels, wenn er lediglich den Transport der Ware übernimmt.
Abfallverkehr – sei es im Inland oder grenzüberschreitend – beinhaltet die Übergabe des Abfalls von einem Inhaber an den nächsten. Adressat der verwaltungsrechtlichen Vorschriften über die Ausfuhr von Abfällen ist der jeweilige Abfallinhaber (VEREINIGUNG FÜR UMWELT-RECHT/KELLER HELEN (Hrsg.) 2004, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf, Kommentar USG, N 99 zu Art. 30f). Der blosse Transport führt nicht zum Übergang der Inhabereigenschaft auf den Transporteur. Vgl. dazu Kommentar USG, N 46f. zu Artikel 30f. (gilt analog auch für andere als Sonderabfälle):
«Verkehr mit Abfällen verlangt als Handlung die Übergabe solcher Abfälle. Da am Verkehr mindestens zwei Inhaber […] beteiligt sind, ist bezüglich der Übergabe weiter zu unterscheiden: Am Anfangs- bzw. Endpunkt der Übergabe stehen die Abgabe bzw. die Entgegennahme zum Zweck der Entsorgung (N 18). […] Nicht als Übergabe gilt der im Verordnungsrecht mehrfach verwendete Begriff «Transport»; ihm entspricht die «Beförderung» als Vorstufe der Entsorgung gemäss Art. 7 Abs. 6bis USG. […] Der Transport ermöglicht zwar die Übergabe, allerdings lediglich sofern eine begrifflich nicht erforderliche örtliche Verschiebung mit ihr verbunden ist. Der Transport nimmt damit für den Verkehr mit Abfallen eine Hilfsfunktion wahr und wird selber weder als Abgabe noch Entgegennahme (nicht als Übergabe) behandelt: Transport ist Mittel zum Zweck der mit einer räumlichen Verschiebung verbundenen Übergabe. Erst wenn der Transporteur zusätzliche Entsorgungshandlungen vornimmt (insbesondere Zwischenlagerung), kommt der Übergabe-Begriff wieder zum Tragen. Illustration: An der Korrespondenz zwischen zwei Firmen ist die Post bzw. sind deren Angestellte und Akkordanten nicht direkt beteiligt, auch wenn sie für die Übermittlung wesentliche Hilfsfunktionen wahrnehmen, wie auch die Transporteure für den Verkehr mit [Abfällen].».
Adressat der Bewilligungspflicht ist dementsprechend der ursprüngliche Abfallinhaber (der Abgeber, d.h. in der Regel der Verkäufer im Inland), nicht der Transporteur.
Der Adressat der Strafbestimmung, welche die Verletzung dieser Bewilligungspflicht sanktioniert, muss dieselbe Person sein. Vgl. dazu Kommentar USG, N 88 zu Artikel 61: «Wer Verhaltenspflichten verletzt, welche der Bundesrat nach Art. 30g Abs. 1 erlassen hat, ist Täter.» Zwar steht im Anschluss: «In Frage kommen alle Personen, welche sich mit Abfällen befassen,
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