Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/126: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 · 58 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2022 Ergebnisbericht ChemRRV
Umwandlung der FABE um sechs Monate bis zum 31.12.2026. Zudem sollen entsprechend auch nach bisherigem Recht ausgestellte Bewilligungen noch sechs Monate länger bis zum 30.6.2027 gültig sein. Weiter wird eine einjährige Sistierung der FABE bei Verpassen der Weiterbildung mit Möglichkeit einer Reaktivierung nach Weiterbildung verlangt und dass das Departement bzw. das BAFU die FABE-Inhaber/innen ein Jahr vor Ablauf der FABE schriftlich informiert.
Seitens der Umweltschutzkreise wird begrüsst, dass Ausbildungsabschlüsse nicht mehr ausreichen, um eine FABE zu erhalten und dass eine Prüfung notwendig ist. Die Gültigkeitsdauer der FABE soll auf fünf Jahre beschränkt werden und das Ausstellen einer FABE soll eine «erfolgreich absolvierte» Prüfung bedingen. Die neuen Bestimmungen zu den Sanktionierungen werden begrüsst. Beiträge an Prüfungsstellen und Weiterbildungseinrichtungen werden abgelehnt, die Kurse sollen kostendeckend angeboten werden. In Art. 8 ChemRRV wird ein neuer Abs. 1bis (neu) gefordert, der die Ausrichtung der Kompetenzen der FABE-Inhaber/innen auf die neuen Risikoreduktions-Standards der guten fachlichen Praxis festlegt.
Verschiedentlich wird um Präzisierungen im Erläuternden Bericht gebeten, insbesondere um den Vollzug zu klären und zu vereinheitlichen.
2.1.3.2 Art. 8, Abs. 2 ChemRRV (Ersatz der Gleichstellung von EU-/EFTA-
Fachbewilligungen)
4 Teilnehmende äussern sich explizit dazu, dass Fachbewilligungen von EU- und EFTA-Staaten künftig nicht automatisch einer inländischen FABE gleichgestellt werden sollen.
PRO 1 Teilnehmender, davon 1 überregionale Organisation (KPSD)
PRO, mit Anträgen 2 Teilnehmende, davon 1 Kanton (SG) und 1 nationale Organisation (VSGP)
Gemischt -
CONTRA, mit Anträgen 1 Teilnehmender, davon 1 Kanton (TI)
CONTRA -
Anträge
• 2 TN fordern risikobasierte Kontrollen bei den temporär in der Schweiz tätigen
Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern. (Kanton SG, VSGP)
• 1 TN beantragt zusätzlich eine Präzisierung, wie das BAFU in der Praxis die
Gleichwertigkeit im Verlaufe der Zeit sicherstellen wird, insbesondere wenn sich die Inhalte der Gleichwertigkeitsprüfung in der Schweiz verändern. (VSGP)
• 1 TN lehnt es ab, dass bei temporär tätigen Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern
keine Anerkennung erforderlich ist. Dies untergrabe v.a. für Grenzkantone den Grenzschutz und zudem seien Sanktionierungsmöglichkeiten von Personen mit ausländischem Wohnsitz gemäss Art. 11 ChemRRV nicht möglich. (Kanton TI)
2.1.3.3 Art. 8, Abs. 3 und 4 ChemRRV (Wegfall der Anerkennung der Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen und Berufserfahrung mit einer Fachbewilligung PSM)
31 Teilnehmende äussern sich explizit dazu, dass die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen und Berufserfahrung für eine FABE Pflanzenschutzmittel wegfallen soll.
9/58 054.10-00772/00002/00018/Q324-0774