Vorlage
Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 53 Seiten
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Art. 29 Voraussetzungen
1Personen dürfen nur in den folgenden beiden Fällen als Vermisste nach Artikel 28 Buchstabe a ausgeschrieben werden:
a. Sie müssen aufgrund der Anordnung einer zuständigen Behörde zwangsweise untergebracht werden.
b. Sie sind minderjährig.
2Schutzbedürftige urteilsfähige Personen nach Artikel 28 Buchstabe c dürfen nur mit ihrer Einwilligung oder auf Anordnung der kantonalen Polizeibehörden ausgeschrieben werden.
3Mit der Erfassung der Ausschreibung übermittelt die erfassende Behörde dem SIRENE-Büro die ausschreibungsbegründenden Unterlagen der zuständigen Behörde zu den Personen nach Artikel 28 Buchstaben a und c.
4Die Voraussetzungen der Ausschreibung Vermisster und schutzbedürftiger Personen richten sich nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2018/186222.
5Ein DNA-Profil darf einer Ausschreibung von Vermissten nur hinzugefügt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 42 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1862 erfüllt sind.
6Die Ausschreibung kann nach Artikel 14a mit Sachen ergänzt werden, wenn ein eindeutiger Hinweis besteht, dass sie mit der ausgeschriebenen Person in Verbindung stehen.
Art. 30 Abs. 1, 5 und 6
1Das SIRENE-Büro teilt dem ausschreibenden Schengen-Staat sofort den Aufenthaltsort der vermissten oder schutzbedürftigen Person mit und tauscht mit diesem zu Personen nach Artikel 28 Buchstaben a und c Zusatzinformationen über die zu treffenden Massnahmen aus. Bei volljährigen vermissten Personen bedarf die Mitteilung des Aufenthaltsortes der Zustimmung der betroffenen Person.
5Sind die Voraussetzungen für eine zwangsweise Unterbringung nicht erfüllt, so dürfen minderjährige vermisste oder schutzbedürftige Personen in Gewahrsam genommen und an der Weiterreise gehindert werden, wenn eine Person, der die elterliche Sorge zusteht, dies verlangt hat oder eine Anordnung einer zuständigen Behörde vorliegt.
6Ist die vermisste oder schutzbedürftige Person minderjährig, sind die zu ergreifenden Massnahmen in Einklang mit ihrem Wohl und spätestens nach zwölf Stunden zu treffen.
Art. 31 Abs. 3
3Die Ausschreibung kann nach Artikel 14a mit Sachen ergänzt werden, wenn ein eindeutiger Hinweis besteht, dass diese mit der ausgeschriebenen Person in Verbindung stehen.
22 Siehe Fussnote zu Artikel 3 Absatz 2