Vorlage
Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 53 Seiten
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2Im Trefferfall im Inland bestimmen die für den Vollzug des AIG16 oder der Landesverweisung zuständigen Behörden die zu ergreifende Massnahme im Einzelfall, sofern nicht das Verfahren nach Absatz 3 zur Anwendung gelangt.
3Sind Drittstaatsangehörige ausgeschrieben, die in Anwendung des Abkommens vom 21. Juni 199917 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder des Übereinkommens vom 4. Januar 196018 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation Freizügigkeit geniessen, so konsultiert das SIRENE-Büro den ausschreibenden Schengen-Staat, um den schweizerischen Behörden unverzüglich alle notwendigen Informationen mitzuteilen, insbesondere die Gründe, die zu einer Ausschreibung geführt haben. Dasselbe gilt, wenn der ausgeschriebene Drittstaatsangehörige ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel besitzt.
4Möchte die schweizerische Behörde einem ausgeschriebenen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt ausstellen, so konsultiert das SIRENE-Büro den Staat, der die Ausschreibung zur Rückkehr vorgenommen hat.
5Das Konsultationsverfahren soll es ermöglichen zu bestimmen, ob die Ausschreibung gelöscht oder beibehalten wird.
Art. 19d Aufgaben der für die Ausschreibung zuständigen Behörden
1Die für die Ausschreibung zur Rückkehr zuständigen Behörden nach Artikel 19b Absatz 1 prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS erfüllt sind.
2Sie stellen dem SIRENE-Büro die folgenden Dokumente und Angaben zur Verfügung:
a. das Urteil oder die Verfügung, die der Rückkehr zugrunde liegt und diese auf den Schengen Raum ausdehnt;
b. eine Zusammenfassung der Gründe für die Massnahmen; und
c. erkennungsdienstliche Angaben zur ausgeschriebenen Person, sofern vorhanden.
3Die zuständigen Behörden nehmen die ihnen vom SIRENE-Büro mitgeteilten Änderungen von Personalien im System vor.
4Die zuständigen Behörden stellen ihre Erreichbarkeit sicher.
16SR 142.20