Vorlage
Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 53 Seiten
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Gliederungstitel 1a. Abschnitt: Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung
Art. 21 Ausschreibungsverfahren
1Das SEM und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen die Ausschreibung der betroffenen Person im ZEMIS sicher.
2Das SIRENE-Büro konsultiert einen anderen Schengen-Staat zur Beurteilung, ob ein Drittstaatsangehöriger auszuschreiben ist, oder, falls er bereits ausgeschrieben ist, ob die Ausschreibung beizubehalten ist, wenn dieser Drittstaatsangehörige im Besitz ist:
a. eines gültigen Aufenthaltstitels des konsultierten Schengen-Staates; oder
b. eines gültigen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt, das vom konsultierten Schengen-Staat ausgestellt wurde.
3Falls die Ausschreibung noch nicht erfolgt ist, kann das SEM die zuständige Behörde des Schengen-Staates direkt konsultieren.
4Fedpol erfasst die von ihm nach den Artikeln 67 Absatz 4 und 68 Absatz 3 AIG19 verfügten Einreiseverbote im RIPOL.
5Das SEM, fedpol und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen sicher, dass das SIRENE-Büro die erforderlichen Informationen zu ihren Entscheiden, inklusive der ausschreibungsbegründenden Unterlagen unverzüglich erhält, spätestens zwölf Stunden nach Eingang der Anfrage um Zusatzinformation.
6Das SEM und fedpol können die im AFIS vorhandenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten automatisiert an das N-SIS liefern.
Art. 22 Abs. 3–5
3Sollen Drittstaatsangehörige ausgeschrieben werden, die in Anwendung des Abkommens vom 21. Juni 199920 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder des Übereinkommens vom 4. Januar 196021 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation Freizügigkeit geniessen, so konsultiert das SIRENE-Büro den ausschreibenden Schengen-Staat, um den schweizerischen Behörden unverzüglich die Gründe oder weitere massgebende Informationen, die zu einer Ausschreibung geführt haben, mitzuteilen. Dasselbe gilt, wenn der ausgeschriebene Drittstaatsangehörige ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel besitzt.
19SR 142.20