Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 14 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.666728
1 Ausgangslage
Am 28. November 2018 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union ein Reformpaket von drei Verordnungen – (EU) 2018/1860 «SIS Rückkehr», (EU) 2018/1861 «SIS Grenze» und (EU) 2018/1862 «SIS Polizei» –, das die sachliche und technische Weiterentwicklung des Schengener Informationssystems (SIS) zum Ziel hat. Mit dem Reformpaket werden die bisherigen Rechtsgrundlagen zum SIS während einer Übergangszeit stufenweise abgeändert und ergänzt, um schliesslich ab dem von der Europäischen Kommission festgelegten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des neuen Systems vollständig ersetzt zu werden. Neu basiert das SIS II also auf drei EU-Verordnungen, die den Betrieb und die Nutzung des Systems in jeweils unterschiedlichen Bereichen regeln.
Der Schweiz wurde dieses Reformpaket als Schengen-Weiterentwicklung am 20. November 2018 vorzeitig notifiziert. Im Rahmen des Schengen-Assoziierungsabkommens (SAA) hat sich die Schweiz grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 SAA). Die Übernahme eines neuen Rechtsakts erfolgt dabei im Rahmen eines besonderen Verfahrens, das die Notifikation der Weiterentwicklung durch die zuständigen EU-Organe und die Übermittlung einer Antwortnote seitens der Schweiz umfasst.
Um dieses Reformpaket umzusetzen, mussten das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20), das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31), das Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA, SR 142.51), das Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) und das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) angepasst werden. Die entsprechende Botschaft wurde durch den Bundesrat am 6. März 2020 verabschiedet1 und am 18. Dezember vom Parlament genehmigt2.
Im Hinblick auf die Umsetzung der drei EU-Verordnungen, die auf Ende 2021 geplant ist, sind auch einige Punkte auf Verordnungsstufe zu konkretisieren. Deswegen sind die Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung, SR 362.0), die Verordnung über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung, SR 361.0), die Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513), die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) und die Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (SR 361.3) anzupassen.
2 Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens
Änderungen in der N-SIS-Verordnung
Artikel 16 Absatz 8 BPI enthält eine Delegation an den Bundesrat für den Erlass der Ausführungsbestimmungen betreffend den nationalen Teil des SIS. Der Bundesrat hat diese zusammen mit der Organisation und den Aufgaben des SIRENE-Büros in der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung) erlassen. Die auf Gesetzesstufe neu vorgesehenen Zugriffsrechte und Ausschreibungskategorien im SIS sind nun in die N-SIS-Verordnung aufzunehmen. Ausserdem werden die Aufgaben des SIRENE-Büros präzisiert. Dazu werden die Begriffe der «terroristischen Straftaten» bzw. der «sonstigen schweren Straftaten» im Sinne der EU-Erlasse für die Schweiz definiert.
1 20-025. Botschaft vom 6. März 2020 zur Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) und zur Änderung des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich, BBl 2020 3465.
2 BBl 2020 10033