Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 14 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.666728

gen solle Absatz 2 mit Absatz 3 vertauscht werden und der heutige Absatz 2 solle folgendermassen geändert werden: «Bei Bedarf kann das SEM von den ausschreibenden Behörden Zusatzinformationen einholen. Diese stellen eine möglichst zeitnahe Auskunftserteilung sicher.».

Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Rückkehr

Voraussetzung (Art. 19a)

AsyLex befürchtet, dass durch die Regelung, wonach nur bei Vorliegen eines behördlichen Entscheids, der für den gesamten Schengen-Raum gilt, eine Ausschreibung zur Rückkehr getätigt werden kann, künftig vermehrt Entscheide für den gesamten Schengen-Raum ausgestellt werden. Gemäss AsyLex müsse daher in jedem Fall die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung für eine Ausschreibung im SIS klar gegeben sein.

Ausschreibungsverfahren (Art. 19b Abs. 1, 5 und 6) und Aufgaben der für die Ausschreibung zuständigen Behörden (Art. 19d Abs. 2)

SO merkt an, dass auch die kantonalen Migrationsbehörden Zugriff auf die Applikation eMAP und ZEMIS benötigen würden, da sie die Unterlagen spätestens zwölf Stunden nach Eingang der Anfrage einem anderen Schengen-Staat zur Verfügung stellen müssten.

ZH hingegen fordert die Streichung der kantonalen Migrationsbehörden und der für die Landesverweisung zuständigen Behörden aus Artikel 19b Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 5.

TI begrüsst ausdrücklich, dass die Ausschreibung von Rückkehrentscheiden im SIS neu über ZEMIS und nicht mehr über RIPOL erfolge.

TI begrüsst zudem, dass die PCN von Personen, die den Schengen-Raum verlassen müssen, im ZEMIS einzugeben sei. Für die Datenübermittlung bleibe jedoch das SEM zuständig (Abs. 19b Abs. 6).

Massnahmen (Art. 19c Abs. 1 und 2)

Bei Artikel 19c Absatz 1 merkt SO an, dass bei der Löschung der Ausschreibung immer auch die ausschreibende kantonale Behörde informiert werden solle.

TI erachtet die Bestimmung von Artikel 19 Absatz 2 als äusserst sinnvoll. Sie ermögliche den kantonalen Migrationsbehörden, geeignete ausländerrechtliche Massnahmen zu ergreifen, wenn eine Person im SIS ausgeschrieben sei.

Ausschreibung von schutzbedürftigen Personen (Art. 28 ff.)

AG und SO begrüssen es, dass neu auch schutzbedürftige Personen präventiv im SIS ausgeschrieben werden können.

Dennoch fordert AG, dass zusätzlich zu dieser Ausschreibung auch die weiteren angeordneten oder bereits bestehenden polizeilichen Fernhaltemassnahmen ausgeschrieben werden. Des Weiteren befindet AG, dass die Ausschreibung auf Antrag einer erwachsenen und urteilsfähigen Person sowie auf Antrag eines Opfers von Menschenhandel entsprechend der Anordnung eines polizeilichen Gewahrsams angeordnet werden sollte. In allen anderen Fällen solle aber weiterhin eine gerichtliche Anordnung der Ausschreibung vonnöten sein.

AsyLex begrüsst die Möglichkeit der präventiven Ausschreibung von schutzbedürftigen Personen, äussert aber Bedenken darüber, dass als Voraussetzung für eine solche Ausschreibung ein Entscheid der zuständigen Behörde vorliegen müsse. So werde der Schutz der betroffenen Personen verlangsamt.

BL wünscht im Bericht (S. 29) die Ergänzung, dass der freiwillige Antrag zum Schutz der Person jederzeit zurückgezogen werden könne, sowie den Hinweis, dass nach dem Widerruf der