Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 14 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.666728
Auch die Mitglieder der VKM fordern insbesondere eine Schnittstelle zwischen VOSTRA und ZEMIS, die ab Inkrafttreten der innerstaatlichen Bestimmungen zur Verfügung stehen solle, damit der Aufwand der Kantone von Beginn an möglichst gering bleibe und bei Landesverweisungen die manuelle Eingabe von Daten des VOSTRA in das SIS wegfalle.
VS begrüsst insbesondere die Automatisierung von Aufgaben und die Schaffung von Schnittstellen, die menschliche Eingriffsmöglichkeiten beschränkten.
SZ möchte, dass die Zuständigkeiten klar geregelt werden und dass die Kongruenz der Eintragungen in den Systemen durch die Interoperabilität sichergestellt werde, um mehrfache manuelle Eintragungen zu vermeiden.
Mehraufwand
FR begrüsst die Vorlage trotz des damit verbundenen Mehraufwands. Dieser diene im Wesentlichen statistischen Zwecken, ohne dass dadurch der eigentliche Wegweisungsvollzug erleichtert würde. ZG begrüsst die Verordnungsänderungen, vor allem den Teil betreffend die Statistik im Rückkehrbereich. Der Kanton unterstreicht den zu erwartenden Mehraufwand, erachtet diesen jedoch in seinem Fall als verhältnismässig. Der SSV begrüsst die Vorlage trotz der damit verbundenen Zusatzaufgaben.
Nach Ansicht von BL ist im erläuternden Bericht (S. 52) zu erwähnen, dass die biometrischen Daten im AFIS und die PCN im ZEMIS zu erfassen seien. Dies stelle einen Zusatzaufwand dar.
Die VKM geht davon aus, dass die zahlreichen Eingaben zu einem erheblichen Mehraufwand führen werden. Sie begrüsst jedoch die Ausschreibungen im SIS wie auch die vorgesehene Statistik im Rückkehrbereich und die Eingabe der Landesverweisungen im ZEMIS.
4.4 Ergebnisse zur revidierten N-SIS-Verordnung
Begriffsdefinitionen (Art. 2 Bst. o und Anhang 1a zu Art. 2 Bst. o)
NW stellt in Frage, ob die Artikel 258, 260 und 279 Absätze 1 und 2 StGB als im Schweizer Recht den terroristischen Straftaten gleichwertig bezeichnet werden sollten, da es sich «nur» um Vergehen handle. So entstehe ein nicht nachvollziehbares Ungleichgewicht bei der strafrechtlichen Qualifizierung und der Kategorisierung als «terroristische Straftat». OW und die KKPKS schlagen daher vor, dass die Strafrahmen der genannten Straftatbestände angepasst werden, damit sie neu ebenfalls als Verbrechen und nicht als Vergehen eingestuft werden.
Die SP kann dem Entwurf nur zustimmen, wenn ihre Anliegen betreffend die Definition der terroristischen Straftaten in Artikel 2 Buchstabe o N-SIS-Verordnung und in Anhang 1a berücksichtigt werden. Konkret beanstandet sie, dass in der Vorlage das kontextuelle Element aus Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/541 fehle und dadurch die terroristischen Straftaten im Schweizer Recht viel zu weit definiert würden. Somit wünscht die SP die Ergänzung des Anhangs 1a mit den Worten: Handlungen, welche «durch die Art ihrer Begehung oder den jeweiligen Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen können».
Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem (Art. 5 Abs. 3)
AsyLex fordert, dass der Zugriff auf jeden Datensatz gut abgewogen und begründet werden müsse. Er dürfe nur den nötigen und dafür zuständigen Behörden gegeben werden, damit der Datenschutz gewährleistet sei.
Zugriffsberechtigte Behörden (Art. 7 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1, 5, 6, 8 und 9)