Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/2: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme der SIS-Verordnungen (EU) 2018/1860, 2018/1861 und 2018/1862 (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und der Anpassung des BGIAA zur Erstellung einer umfassenden Statistik im Rückkehrbereich · 14 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.666728
AsyLex kritisiert, dass die zugriffsberechtigten Behörden nicht in Form von Organisationseinheiten, sondern lediglich aufgabenbezogen genannt werden. Dies stelle eine potenziell zukünftige Ausweitung der Zugriffsrechte dar, und die Überwachung durch angemessene Kontrollmechanismen sei so erschwert. Bei Ziffer 6 sei zudem fraglich, wie die Vorgaben des DSG bezüglich der besonders schützenswerten Daten sichergestellt werden können. AsyLex schlägt daher vor, dass die Dienststellen nur diejenigen Daten einsehen können, die sie für ihre Aufgabe benötigen. So werde der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt.
Zugriffsberechtigte Behörden (Art. 7 Abs. 1 Bst. e)
BL, NW, OW und die KKPKS fordern die Anpassung der EZV an ihre geänderten Strukturen nach dem Inkrafttreten der BAZG VG. Insbesondere werde das Grenzwachtkorps unter diesem Begriff nicht mehr existieren.
Zugriffsberechtigte Behörden (Art. 7 Abs. 1 Bst. I)
TI begrüsst ausdrücklich diese Bestimmung, die einen Zugriff der kantonalen Migrationsbehörden auf das N-SIS vorsieht.
Zugriffrechte: Anhang 3 Ziffer 1 Buchstabe e:
BL, NW, OW und die KKPKS fordern die Anpassung von «A» auf «B» für die kantonalen Strafverfolgungsbehörden (verdeckte Registrierung, gezielte Kontrolle, Ermittlungsanfragen).
Aufgaben des SIRENE-Büros (Art. 9 Bst. p)
Im erläuternden Bericht (vgl. S. 15) wird darauf hingewiesen, dass das SIRENE-Büro gestützt auf Artikel 9 Buchstabe p der N-SIS-Verordnung prüft, ob die Verhältnismässigkeit der Ausschreibung gegeben ist. Dies wird so in der Bestimmung selber jedoch nicht klar, weswegen die SP eine explizite Nennung dieser Verhältnismässigkeitsprüfung fordert.
Allgemeine Bestimmungen (Art. 10 ff.)
Zusätzliche Daten bei Personenausschreibungen (Art. 11a Bst. b Ziff. 2 und Bst. c)
ZH erachtet die Miterfassung der Verfügung bzw. des Urteils bei Fällen akuter und erheblicher Gefährdung als obsolet, da diese Fälle gestützt auf eine Anordnung der kantonalen Polizei ausgeschrieben werden (Bst. b).
TI begrüsst ausdrücklich diese Bestimmung und die Übermittlung der massgebenden Dokumente zwecks Ausschreibung zur Rückkehr im SIS. Ebenso sei eine mögliche Verknüpfung mit einem Einreiseverbot anzugeben (Bst. c).
Umgang mit DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und Spuren, Lichtbildern und Gesichtsbildern (Art. 11b Abs. 2 Bst. a)
ZH beanstandet, dass die Abfrage von daktyloskopischen Daten beschränkt werden solle; in Zusammenhang mit der Interoperabilität (IOP) sei kommuniziert worden, dass daktyloskopische Daten zukünftig primär abgefragt werden sollen. Darüber hinaus sei unklar, was unter «Daten zur Identität» zu verstehen seien.
Rolle des SEM (Art. 15a)
ZH und die VKM weisen darauf hin, dass die kantonalen Migrationsbehörden nicht in der Lage seien, innert 12 Stunden auf Anfragen des SIRENE-Büros zu reagieren. Deswegen sei vereinbart worden, dass das SEM diese Aufgabe wahrnehmen werde (vgl. Art. 15a Abs. 1). In den Absätzen 2 und 3 werde nun jedoch eingefügt, dass das SEM innert Frist von den ausschreibenden Behörden Informationen einholen könne. Diese Absätze dürften nun aber nicht dazu führen, dass die MIGRA dennoch verpflichtet sind, innert der Frist zu reagieren. Deswe-