Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/24: Änderung der Tierseuchenverordnung · 13 Seiten
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Art. 49 Abs. 1
Künftig wird das Institut für Virologie und Immunologie (IVI) nicht mehr das einzige nationale Referenz- und Untersuchungslaboratorium für hochansteckende Tierseuchen sein (vgl. Erläuterungen zu Art. 80). Art. 49 Abs. 1 muss daher angepasst werden.
Gliederungstitel vor Art. 50 und vor Art. 56
Neu wird im Abschnitt über die künstliche Besamung und den Embryotransfer auch die Übertragung von Eizellen geregelt. Die Gliederungstitel von Art. 50 und Art. 56 sind daher entsprechend zu ergänzen.
Art. 51 Abs. 3, Art. 53, 54, Art. 55 Abs. 1 und 1bis lit. b sowie Art. 55a Abs. 1
Die Bewilligungspflicht soll auf Trennlabore und andere Anlagen zur Samenverarbeitung ausgedehnt werden (Art. 51 Abs. 3 und Art. 55a Abs 1). Diese spezialisierten Einrichtungen verarbeiten Samen oder sortieren sie nach Geschlecht und sollen daher künftig auch den Anforderungen für Besamungsstationen und Samenlager unterstehen (Art. 54). Zudem soll inskünftig auch für die Verarbeitung von Samen eine Aufzeichnungspflicht bestehen (Art. 55 Abs. 1).
Art. 56 und Art. 58a
Die Vorgaben von Art. 56 zur Übertragung von Embryonen gelten neu auch für die Übertragung von Eizellen (Art. 56 Abs. 1). Der Begriff der «Einheit» entspricht im Zusammenhang mit der Übertragung von Embryonen und Eizellen der international gebräuchlichen Terminologie.
Art. 66 Abs. 3 und Art. 71 Abs. 4 Bst. a
Redaktionelle Anpassung an die Formulierung im neuen Art. 85 Abs. 2bis.
Art. 76a Sachüberschrift und Art. 76b
Da Art. 76a neu nicht mehr der einzige Artikel im Abschnitt zum nationalen Überwachungsprogramm ist, benötigt er künftig eine Sachüberschrift.
Art. 76a Abs. 1 sieht vor, dass der schweizerische Tierbestand mit einem nationalen Überwachungsprogramm überwacht wird. Die Kosten im Umfang von gut 6.5 Mio. jährlich werden grundsätzlich von den Kantonen getragen (vgl. Art. 31 Abs. 1 TSG). Ihnen wird jedoch als Abgeltung der Ertrag der Schlachtabgabe ausgerichtet (Art. 56a Abs. 3 und Art. 57a Abs. 1 TSG). Diese beträgt pro Jahr ca. 2.7 Mio.
Nach Art. 57a Abs. 2 TSG legt der Bundesrat die Kriterien fest, nach denen die Abgeltung auf die einzelnen Kantone verteilt wird und bestimmt das Verfahren für die Auszahlung. Gestützt auf diese Bestimmung statuiert der neue Art. 76b, dass die Abgeltung der einzelnen Kantone nach der Grösse des Viehbestandes und der Anzahl der vom Überwachungsprogramm betroffenen Betriebe mit Tierarten, welche im Rahmen des konkreten Programms überwacht werden, erfolgt (Abs. 1). Das BLV verteilt die Abgeltung nicht selber an die Kantone, sondern überweist sie an die tierärztliche Verrechnungsstelle der Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte (TVS). Diese bezahlt die Rechnungen für die Entnahme und die Untersuchung von Proben, die an einer zentralen Stelle aus Beständen von mehreren Kantonen erhoben werden, beispielsweise in einem Schlachthof oder in einer Entsorgungsstelle (Abs. 2). Da die Abgeltung nicht ausreicht, um sämtliche Forderungen zu begleichen, stellt die TVS den Kantonen die Restforderung entsprechend dem Verteilschlüssel nach Abs. 1 in Rechnung. Zu Lasten der Kantone gehen zudem die Kosten für die Entnahme und Untersuchung der Proben auf