Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/24: Änderung der Tierseuchenverordnung · 13 Seiten
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Art. 122 Abs. 2 Bst. b und 3
In Abs. 2 Bst. b wird die Einschränkung auf Hühner gestrichen. Damit gilt die Vorschrift neu für alle Vögel. Die Änderung von Abs. 3 ist redaktioneller Art.
Art. 122a
Da die verschärfte Sperre neu bei allen hochansteckenden Seuchen verhängt wird und nach fünf Tagen in eine einfache Sperre 2. Grades umgewandelt werden, wenn keine klinischen Symptome erkennbar sind (vgl. Erläuterungen zu Art. 84 Abs. 2 und Art. 86 Abs. 2bis), muss dies für die Hochpathogene Aviäre Influenza nicht mehr explizit vorgeschrieben werden. Die Absätze 1 und 3 können daher aufgehoben werden. Ebenfalls aufgehoben werden kann Absatz 2, da die Aufzählung der ansteckungsverdächtigen Tiere unvollständig ist.
Art. 123 Abs. 1bis und 1ter
Einführung der Definition dieser Krankheit, die nicht der Definition nach Art. 6 Bst. s entspricht und die verschiedenen Varianten umfasst, die auftreten können. Da Tauben häufig Antikörper aufweisen, ohne dass ein Seuchenfall vorliegt, soll für diese Fälle eine spezifische Ausnahmeregelung gelten (Abs. 1ter).
Art. 126‒126c
Für die Rinderpest, die Pest der kleinen Wiederkäuer, das Rifttalfieber sowie die Schaf- und Ziegenpocken werden neu die für die jeweilige Seuche empfänglichen Tiere und die Inkubationszeit definiert, beim Rifttalfieber sowie den Schaf- und Ziegenpocken zusätzlich der Umfang der Schutz- und Überwachungszonen. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen zu den hochansteckenden Seuchen (Art. 77ff.).
Art. 129 Abs. 3
Im Zusammenhang mit der Untersuchung von Aborten wird der Geltungsbereich einerseits hinsichtlich der zu untersuchenden Tiere (Bst. a, Ergänzung um Büffel und Bisons) und andererseits hinsichtlich der zu untersuchenden Brucella-Spezies (Bst. a‒c) erweitert.
Art. 136
Bei der Aujeszkyschen Krankheit kann der Absatz zur «Diagnose» gestrichen werden, da sie von der neuen Definition des verseuchten Tieres in Art. 6 Bst. s erfasst wird. Die Norm beschränkt sich daher künftig auf die Regelung der Inkubationszeit.
Art. 145 Bst. a
Bei der Tollwut wird die Frist der Absonderung von Haustieren, welche Kontakt mit einem tollwutverdächtigen oder an Tollwut erkrankten Tier hatten, an die Inkubationszeit für die Tollwut angeglichen (120 Tage, vgl. Art. 142 Abs. 2). Diese Frist entspricht auch den Einfuhrbedingungen für Hunden, Katzen und Frettchen aus Tollwutrisikoländern.
Art. 150 Abs. 1, Art. 151, Art. 152, Art. 153 Abs. 1 und Art. 155 Abs. 3
Der Geltungsbereich der Brucellose der Rinder wird um Büffel und Bisons sowie die Infektionen Brucella melitensis und Brucella suis erweitert (Art. 150 Abs. 1). Die Bestimmung zur «Diagnose» (geltender Art. 151 Abs. 1) kann gestrichen werden, da sie von der neuen Definition des verseuchten Tieres in Art. 6 Bst. s erfasst wird. Art. 151 beschränkt sich daher künftig auf die Regelung der Inkubationszeit. Art. 152 wird dahingehend präzisiert, dass der Status der