Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/24: Änderung der Tierseuchenverordnung · 13 Seiten

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einem gewissen Mehraufwand führen. Bisons werden gegenwärtig bereits wie Rinder behandelt (vgl. z.B. Art. 14 Abs. 2 Bst. c), so dass die Erweiterung um diese Tierart keine Auswirkungen hat.

Weiter erhöht sich der Aufwand der Kantone bei der Erfassung von Aquakulturbetrieben leicht, da künftig zusätzliche Daten erhoben werden müssen (vgl. Ausführungen zu Art. 21. Abs. 1). Ein geringer Mehraufwand wird ihnen zudem durch die neu eingeführte Bewilligungspflicht für die Übertragung von Eizellen (vgl. Ausführungen zu Art. 56) entstehen. Der durch die Revision entstehende Mehraufwand für die Kantone ist aber gerechtfertigt, da die vorgeschlagenen Änderungen der Harmonisierung mit den Vorschriften der EU dienen (vgl. Ausführungen unter Ziff. V) bzw. erforderlich sind, um den ungehinderten Handel mit der EU weiterhin zu gewährleisten. Zudem dienen sie einer effektiven Tierseuchenbekämpfung, wodurch das Tiergesundheitsniveau der Schweiz aufrechterhalten bzw. verbessert und volkswirtschaftliche Schäden aufgrund von Tierseuchenausbrüchen verringert werden können. Allfällige beim BLV anfallende Mehraufwände können im Rahmen des bestehenden Budgets intern kompensiert werden.

2. Auswirkungen auf Volkswirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Den Tierhaltenden entsteht durch die neue Pflicht zur Kennzeichnung von Alt- und Neuweltkameliden ein gewisser Mehraufwand. Dieser rechtfertigt sich indes, weil die Kennzeichnung der Rückverfolgbarkeit dient und damit der Verhinderung einer allfälligen Seuchenverbreitung sowie der Sicherheit von Lebensmitteln tierischer Herkunft. Zudem wird die Anordnung der verschärften Sperre bei einem allfälligen Ausbruch einer hochansteckenden Seuche für die Tierhaltenden zu grösseren Einschränkungen führen, da zusätzlich zum Tierverkehr auch der Waren- und Personenverkehr eingeschränkt wird. Ebenso hätte die Beschränkung des Zugangs zum Wald bei einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest gewisse Auswirkungen auf die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sowie die Bevölkerung in der Umgebung.

Die Einschränkungen werden zur Aufrechterhaltung des guten Tiergesundheitsniveaus der Schweiz sowie der Äquivalenz mit dem EU-Recht jedoch als nötig und als verhältnismässig erachtet.

Auf die Umwelt haben die vorgeschlagenen Änderungen keine Auswirkungen.

V. Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere mit dem Veterinäranhang des bilateralen Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweiz und der EU (SR 0.916.026.81, Anhang 11) vereinbar bzw. dienen der Harmonisierung mit dem neuen Tiergesundheitsrecht der EU mit Blick auf die Aufrechterhaltung der Äquivalenz der Gesetzgebung im gemeinsamen Veterinärraum Schweiz-EU. Eine Aktualisierung von Anhang 11 des Landwirtschaftsabkommens steht derzeit noch aus; aufgrund der aktuellen politischen Lage (Abbruch Verhandlungen zum Rahmenabkommen) kann ein konkreter Zeitpunkt derzeit auch nicht bestimmt werden. Mittelfristig kann die fehlende Aktualisierung zu technischen Handelshemmnissen (z.B. Wiedereinführung von Zeugnissen und Grenzkontrollen) führen (vgl. Bericht des Bundesrates vom 26. Mai 2021 betreffend die Verhandlungen über ein institutionelles Abkommen zwischen der Schweiz und der EU, S. 30).