Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/24: Änderung der Tierseuchenverordnung · 13 Seiten
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amtlichen Anerkennung der Brucellosefreiheit im Verdachtsfall lediglich suspendiert und nur bei einem Seuchenfall aberkannt wird. Schliesslich wird das Intervall zwischen den durchzuführenden Untersuchungen zur Aufhebung der Massnahmen im Seuchenfall verlängert (Art. 155 Abs. 3). Dadurch kann die Weiterverbreitung der Seuche effizienter verhindert werden.
Art. 158‒160, Art. 162 Abs. 2, Art. 163 Abs. 2 und Art. 165
Die Bestimmungen zur Tuberkulose werden um Büffel und Bisons erweitert. Zudem werden die Intervalle zwischen den durchzuführenden Untersuchungen zur Aufhebung der Massnahmen im Seuchenfall verlängert (Art. 163 Abs. 2), um die Weiterverbreitung der Seuche effizienter zu verhindern. Aufgrund der Verlängerung der Intervalle kann die Pflicht zur Nachkontrolle ein Jahr nach der Aufhebung der Sperrmassnahmen aufgehoben werden (Art. 165). Die Bestimmung zur «Diagnose» (geltender Art. 159 Abs. 1) kann ebenfalls aufgehoben werden, da sie von der neuen Definition des verseuchten Tieres in Art. 6 Bst. s erfasst wird. Art. 159 beschränkt sich daher künftig auf die Regelung der Inkubationszeit. Weiter wird die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ermächtigt, bei der Feststellung der Tuberkulose bei anderen Paarhufern die zur Weiterverbreitung der Seuche erforderlichen Massnahmen anzuordnen (Art. 158 Abs. 2).
Art. 166 Abs. 1bis und 2, Art. 167, Art. 168 Abs. 1, Abs. 3 Bst. c und Abs. 5 sowie Art. 169 Abs. 2 Bst. b und 3
Die Bestimmungen zur «Enzootischen Leukose» werden um Büffel und Bisons erweitert. Die Inkubationszeit wird von 90 auf 120 Tage verlängert. Neu beträgt zudem die Zeit, welche zwischen zwei Untersuchungen mit negativem Resultat liegen muss, die zur Aufhebung der Massnahmen im Verdachts- bzw. Seuchenfall führen, ebenfalls 120 Tage (Art. 168 Abs. 5 und Art. 169 Abs. 2 Bst. b und 3).
Art. 170, Art. 171 Abs. 1 und Art. 173 Abs. 3
Art. 170 Abs. 1 definiert neu die empfänglichen Tiere für die Infektiöse bovine Rhinotracheitis / Infektiöse pustulöse Vulvovaginitis (IBR/IPV). Dazu gehören neben Rindern neu auch Büffel und Bisons. Entsprechend wird auch Art. 171 Abs. 1 angepasst. Der Absatz zur «Diagnose» (geltender Art. 170 Abs. 1) kann gestrichen werden, da sie von der neuen Definition des verseuchten Tieres in Art. 6 Bst. s erfasst wird. Weiter wird die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ermächtigt, bei der Feststellung der IBR/IPV bei Kameliden oder Hirschen die zur Weiterverbreitung der Seuche erforderlichen Massnahmen anzuordnen (Art. 173 Abs. 3).
Art. 174a Abs. 1, Art. 174b, Art. 174c Abs. 2 und 4, Art. 174d Bst. b, 2 Einleitungssatz und 3, Art. 174e Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d sowie Abs. 3 und Art. 174f
Die Bestimmungen zur «Bovinen Virus-Diarrhoe (BVD)» werden um Büffel und Bisons erweitert.
Art. 182
Aufgrund der neuen Definition «verdächtiges Tier» (vgl. Erläuterungen zu Art. 6 Bst. r) erübrigt sich eine Definition der Diagnose für das Porcine reproduktive und respiratorische Syndrom (PRRS). Art. 182 beschränkt sich daher künftig auf die Regelung der Inkubationszeit.
Gliederungstitel vor Art. 186, Art. 186 und Art. 189 Abs. 1
Die Bestimmungen zu den Deckinfektionen der Rinder werden um Büffel und Bisons erweitert.