Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/24: Änderung der Tierseuchenverordnung · 13 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 189a Abs. 2
Aufgrund der neuen Definition «verdächtiges Tier» (vgl. Erläuterungen zu Art. 6 Bst. r) erübrigt sich eine Definition der Diagnose für die Besnoitiose. Die Sachüberschrift wird in «Geltungsbereich» geändert.
Art. 190 und Art. 194 Abs. 2 Bst. b
Die Serotypen, bei denen eine Infektion von Schafen und Ziegen mit Brucellose vorliegt, werden um «Brucella abortus» und «Brucella suis» ergänzt. Zudem wird die Inkubationszeit von 120 auf 180 Tage verlängert. Entsprechend wird auch die Frist verlängert, welche zwischen zwei Untersuchungen mit negativem Resultat liegen muss, die zur Aufhebung der Massnahmen im Seuchenfall führen.
Art. 196 Sachüberschrift und Abs. 2
Aufgrund der neuen Definition «[seuchen]verdächtiges Tier» (vgl. Erläuterungen zu Art. 6 Bst. r) erübrigt sich eine Definition der Diagnose für die infektiöse Agalaktie. Entsprechend wird die Sachüberschrift in «Geltungsbereich» geändert.
Gliederungstitel vor Art. 204, Art. 204 Abs. 1, Art. 205 und Art. 206 Abs. 3
Da Rotz neu als hochansteckende Seuche eingestuft wird (vgl. Erläuterungen zu Art. 2 Bst. lbis und Art. 113‒115), ist er aus den Bestimmungen der auszurottenden Pferdeseuchen zu entfernen.
Art. 207
Die Serotypen, bei denen eine Infektion von Schweinen mit Brucellose vorliegt, werden um «Brucella abortus» und «Brucella suis» ergänzt (Abs. 1) Aufgrund der neuen Definition «[seuchen]verdächtiges Tier» (vgl. Erläuterungen zu Art. 6 Bst. r) erübrigt sich eine Definition der Diagnose für die Brucellose der Schweine, weshalb Abs. 2 aufgehoben und die Sachüberschrift wird in «Geltungsbereich» geändert wird.
Art. 212
Ergänzung der Bestimmung um die Infektion mit dem Virus der Weisspünktchenkrankheit.
Art. 219 Abs. 4 Einleitungssatz
Abs. 4 betrifft nicht den eigentlichen Verdachtsfall, sondern den «Ansteckungsverdacht» i.S.v. Art. 6 Bst. q. Der Einleitungssatz ist daher entsprechend zu ändern.
Art. 234 Abs. 1bis
Die Infektion eines Ziegenbocks mit Brucella ovis wurde bisher nur experimentell nachgewiesen, aber in der Natur noch nie festgestellt. Dennoch sollen Ziegenböcke getestet werden, wenn sie zusammen mit Widdern gehalten werden, bei denen ein positiver Befund auf Brucella ovis vorliegt.
Art. 236a
Der Geltungsbereich der Paratuberkulose wird um Bisons und Kameliden ergänzt.