Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/24: Änderung der Tierseuchenverordnung · 13 Seiten

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Art. 238 Abs. 3 Bst. b und 238a Abs. 1 Bst. abis

Die direkten Nachkommen von an Paratuberkulose erkrankten weiblichen Tieren haben ein hohes Risiko, sich intrauterin oder über erregerhaltige Milch oder Kot mit dem Erreger zu infizieren. Dies trifft v.a. für den letzten Nachkommen vor der Diagnosestellung zu, da insbesondere das Risiko der intrauterinen Infektion umso grösser ist, je mehr sich das Paratuberkuloseinfizierte Muttertier dem klinischen Stadium der Krankheit nähert. Die innerhalb der letzten 12 Monate geborenen Nachkommen verseuchter weiblicher Tiere sind daher besonders prädestiniert, später an Paratuberkulose zu erkranken und den Erreger ebenfalls in hohem Masse auszuscheiden. Für diese Nachkommen gelten die Massnahmen nach Art. 238 Abs. 3 Bst. b und Art. 238a Abs. 1 Bst. abisaktuell nur, wenn sie sich noch im Bestand befinden, da das primäre Ziel der Bekämpfungsmassnahmen eine Senkung des Infektionsdrucks im verseuchten Betrieb ist. Es kommt vor, dass Nachkommen verseuchter weiblicher Tiere vor Feststellung des Seuchenfalls bereits in eine andere Tierhaltung verbracht wurden. Zum Schutz dieser Tierhaltungen ist es sinnvoll, diese Jungtiere ebenfalls unter Verbringungssperre zu stellen, abzusondern und bis spätestens im Alter von 12 Monaten zu schlachten. So kann mit relativ geringem Aufwand eine Weiterverbreitung des Erregers verhindert werden.

Art. 239a Abs. 1 und 2

Die empfänglichen Tierarten für die Blauzungenkrankheit und die epizootische hämorrhagische Krankheit werden auf alle Paarhufer mit Ausnahme von Schweinen ausgeweitet (Abs. 1). Abs. 2: Es gibt viele Serotypen dieses Virus und es muss präzisiert werden, für welche die Vorgaben gelten.

Gliederungstitel vor Art. 244a, Art. 244a, Art. 244b, Art. 244c Abs. 1 Einleitungssatz so-

wie Art. 244d, Abs. 1, 2 Bst. abis und 3

Die Pferdeenzephalomyelitiden werden mit Ausnahme der venezolanischen Enzephalomyelitis in die zu überwachenden Seuchen umgeteilt (vgl. Erläuterungen zu Art. 5). Der Gliederungstitel und die Bestimmungen zu den Pferdeenzephalomyelitiden sind daher entsprechend anzupassen.

Art. 253 Abs. 1 Bst. c, Art. 271 Abs. 2 Bst. b, Art. 273 Abs. 2 Bst. b und Art. 274e Abs. 2

Redaktionelle Anpassung an die Formulierung im neuen Art. 85 Abs. 2bis.

Art. 255 Abs. 1 Einleitungssatz

Aufgrund der Aufnahme der Geflügelseuchen Mycoplasmose und Infektion mit S. Pullorum, S. Gallinarum oder S. arizonae als «zu überwachende Seuche» erfolgt eine Anpassung der Bestimmung.

Art. 274h

Es wird die gesetzliche Regelung geschaffen für den Betrieb des Informationssystems «Apinella» und die damit zusammenhängende Bearbeitung von Personendaten durch das BLV. Apinella dient der Früherkennung des Befalls von Bienenvölkern mit dem Kleinen Beutenkäfer (Aethina tumida). Die Verwendung von Apinella ist für Imkerinnen und Imker freiwillig. Wer sich dazu entscheidet, ist jedoch verpflichtet, während des Sommerhalbjahres seine Bienenvölker alle zwei Wochen auf den Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer zu überprüfen und die Ergebnisse der Kontrolle (nicht besonders schützenswerte Daten) im Informationssystem zu erfassen (Abs. 2). Falls bei einem oder mehreren Bienenvölkern Kleine Beutenkäfer gefunden