Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/24: Änderung der Tierseuchenverordnung · 13 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 90a
Die Regelungen für den Warenverkehr in der Schutzzone gelten für Betriebe, die sich zwar in der Schutzzone befinden, bei denen jedoch kein Seuchenfall festgestellt wurde.
Art. 92 Abs. 2 Bst. a
Anpassung aufgrund der Änderung von Art. 80.
Art. 93 Abs. 2
Redaktionelle Anpassung an die Formulierung im neuen Art. 85 Abs. 2bis.
Art. 94 Abs. 5
Die Massnahmen in den Pufferzonen nach Art. 88a dürfen – analog denjenigen in der Überwachungszone – frühestens aufgehoben werden, wenn die Massnahmen in der betroffenen Schutzzone ebenfalls aufgehoben werden können.
Art. 94a
Diese Bestimmung statuiert neu die generellen Vorgaben für die Wiederbesetzung eines Betriebs, dessen Tiere aufgrund einer hochansteckenden Seuche getötet werden mussten.
Art. 99 Abs. 1
Neben Paarhufern sind auch Rüsseltiere für die Maul- und Klauenseuche empfänglich. Art. 99 Abs. 1 ist daher entsprechend zu erweitern.
Art. 100
Da die verschärfte Sperre neu bei allen hochansteckenden Seuchen verhängt wird und nach fünf Tagen in eine einfache Sperre 2. Grades umgewandelt werden, wenn keine klinischen Symptome erkennbar sind (vgl. Erläuterungen zu Art. 84 Abs. 2 und Art. 86 Abs. 2bis), muss dies für die Maul- und Klauenseuche nicht mehr explizit vorgeschrieben werden. Die Absätze 1 und 3 können daher aufgehoben werden. Ebenfalls aufgehoben werden kann Absatz 2, da die Aufzählung der ansteckungsverdächtigen Tiere unvollständig ist.
Art. 101 Abs. 1 Einleitungssatz
Redaktionelle Anpassung an die Formulierung im neuen Art. 85 Abs. 2bis.
Gliederungstitel vor Art. 104 und Art. 104
Für die Lungenseuche der Ziegen werden neu die empfänglichen Tiere und die Inkubationszeit definiert. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen zu den hochansteckenden Seuchen (Art. 77ff.).
Gliederungstitel vor Art. 105 und Art. 105‒105b
Die Pferdeseuche Rotz ist neu eine hochansteckende Seuche (vgl. Erläuterungen zu Art. 2 Bst. c). In den Art. 105‒105b werden die abweichend zu den allgemeinen Bestimmungen für hochansteckende Seuchen (Art. 77ff.) geltenden Vorgaben statuiert.