Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/24: Änderung der Tierseuchenverordnung · 13 Seiten

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Art. 4 Bst. hbis und q

Die Änderung von Bst. hbisist erforderlich, weil die übrigen Pferdeenzephalomyelitiden neu eine «zu überwachende» Seuche» sind (vgl. Erläuterungen zu Art. 5). Neu als «zu bekämpfende Tiersuche» aufgenommen wird die Infektion mit dem Virus der Weisspünktchenkrankheit, die Krebstiere befällt (Bst. q).

Art. 5 Bst. a, abis, f‒gbis, m, o‒q, w und y

Neu aufgenommen als zu überwachende Tierseuchen werden die Geflügelseuchen Mycoplasmose und die Infektion mit S. Pullorum, S. Gallinarum oder S. arizonae (Bst. a und abis), die Ebola-Virus-Infektion bei Affen (Bst. f), Tuberkulose bei Säugetieren mit Ausnahme von Rindern, Büffeln und Bisons (Bst. g), die Infektion mit Batrachochytrium salamandrivorans bei Schwanzlurchen (Bst. gbis), Surra bei Equiden und Paarhufern (Bst. o), Brucellose bei den Unpaarhufern, Raubtieren und Hasenartigen (Bst. q) sowie die Koi-Herpesvirus-Infektion (Bst. w).

Entfernt aus der TSV werden Yersiniose (geltender Bst. f), Rauschbrand (geltender Bst. o), Teschener Krankheit (geltender Bst. p), Transmissible Gastroenteritis (geltender Bst. q), Frühlingsvirämie bei Karpfen (geltender Bst. w) und Kryptosporidiose (Bst. y), da diese Tierseuchen entweder an Bedeutung verloren haben oder Tierhaltende ihren Bestand mit einer Impfung oder einer guten Betriebshygiene schützen können.

Neu zu den zu überwachenden Tierseuchen gehören die Pferdeenzephalomyelitiden mit Ausnahme der venezolanischen Enzephalomyelits (Bst. m [vgl. Erläuterungen zu Art. 4] und das West-Nil-Fieber (Bst. p).

Art. 6 Bst. r‒t, vbis und vter

Die Definitionen «verdächtiges Tier» und «verseuchtes Tier» (Bst. r und s) werden an das EU-Recht angepasst. Ein positives Ergebnis einer anerkannten Diagnostikmethode ohne klinische Anzeichen oder epidemiologische Verbindung ist noch kein bestätigter Fall, sondern nur ein verdächtiges Tier. Ein verseuchtes Tier liegt in zwei Fällen vor: Einerseits, wenn der Erreger einer Tierseche bzw. ein dafür spezifisches Antigen oder eine spezifische Nukleinsäure nachgewiesen wird (Ziff. 1), andererseits, wenn aufgrund mehrerer anderer Faktoren auf einen Seuchenfall geschlossen werden muss (Ziff. 2). Ein «indirekter Nachweis» i.S.v. Ziff. 2 liegt vor, wenn beim Tier Antikörper des betreffenden Erregers vorliegen oder bei ihm eine andere immunologische Reaktion auftritt. Der indirekte Nachweis muss mittels eines positiven Laborergebnisses erbracht werden. «Klauentiere» (Bst. t) sollen um «Bisons» und «Altweltkameliden» ergänzt und in den Buchstaben vbisund vtersollen «Bienen» und «Hummeln» begrifflich definiert werden.

Art. 10 Sachüberschrift sowie Art. 11, 11a und 12

Gegenwärtig müssen Alt- und Neuweltkameliden nicht gekennzeichnet werden. Da das neue Tiergesundheitsrecht der EU jedoch eine Kennzeichnung dieser Tiere vorsieht, soll eine entsprechende Regelung in die TSV aufgenommen werden. Künftig müssen daher alle neugeborenen Alt- und Neuweltkameliden spätestens 30 Tage nach der Geburt gekennzeichnet werden (vgl. Art. 10 Abs. 3 Bst. c). Die Kennzeichnung muss – wie bei den Equiden – mit einem Mikrochip erfolgen, der durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt oder durch eine Person mit einem eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten beruflichen Abschluss, der dazu befähigt, Tieren Injektionen zu verabreichen, implantiert werden. Wie bei jeder Kennzeichnung,