Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/24: Änderung der Tierseuchenverordnung · 13 Seiten

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werden, muss die Imkerin oder der Imker dies gestützt auf Art. 11 Abs. 2 TSG und Art. 61 Abs. 3 TSV umgehend der zuständigen Bieneninspektorin bzw. dem zuständigen Bieneninspektor melden. Die Zugriffsrechte der Imkerinnen und Imker sind auf ihre eigenen Daten beschränkt; das BLV hat Zugriff auf sämtliche erfassten Daten (Abs. 3).

Art. 277

Redaktionelle Anpassung: «Fischuntersuchungsstelle» wird durch «Institut für Fisch- und Wildtiergesundheit» ersetzt.

Gliederungstitel vor Art. 279a und Art. 279a‒279e

Drei Wassertierseuchen werden neu als hochansteckende Seuchen in die TSV aufgenommen (vgl. Erläuterungen zu Art. 2 Bst q‒s). In den Art. 279a‒279e werden die für diese Seuchen empfänglichen Tierarten, die Diagnose sowie die Bedingungen für die Wiederbesetzung des betroffenen Aquakulturbetriebs in einem Seuchenfall geregelt. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen zu den hochansteckenden Seuchen (Art. 77ff.).

Gliederungstitel vor Art. 288, Art. 288, Art. 289 Abs. 1 und Art. 290

Für die neu als «zu überwachende Seuche» in die TSV aufgenommene Infektion mit dem Virus der Weisspünktchenkrankheit sollen dieselben Vorgaben gelten wie für die Krebspest.

Art. 291a Abs. 1 Bst. g und h

Buchstabe g wird durch die Ergänzung um Mycobacterium caprae und Mycobacterium tuberculosis an den Geltungsbereich der Tuberkulose angepasst; Bst. h übernimmt die heute gängige Bezeichnung für die aufgeführten Colibakterien.

Art. 301 Abs. 1 Bst. i

Aufgrund der Änderung von Art. 51 Abs. 3, Art. 54, Art. 55 Abs. 1 und Art. 55a Abs. 1 (Ergänzung um Trennlabore und andere Anlagen zur Samenverarbeitung) sowie Art. 56 und Art. 58a (Ergänzung um Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten) wird die Liste der Aufgaben der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes entsprechend ergänzt.

III. Änderung eines anderen Erlasses

In Anhang 1 der Geoinformationsverordnung (SR 510.620) soll der Identifikator 155 aufgehoben werden, da es sich bei den meldepflichtigen Tierseuchen nicht im eigentlichen Sinne um Geobasisdaten des Bundesrechts handelt.

IV. Auswirkungen

1. Auswirkungen auf den Bund und die Kantone

Für den Bund und insbesondere für die Kantone als zuständige Vollzugsorgane ist durch die Aufnahme neuer Tierseuchen sowie die Erweiterung des Geltungsbereichs gewisser Tierseuchen auf Büffel und Bisons mit einem gewissen Mehraufwand zu rechnen.

Durch die Erweiterung des Begriffs «Klauentiere» müssen neu auch Betriebe, die Altweltkameliden halten, registriert werden (vgl. Art. 7 TSV). Dies wird bei den Kantonen ebenfalls zu