Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/24: Änderung der Tierseuchenverordnung · 13 Seiten

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den Tierhaltungsbetrieben, welche ebenfalls Teil des Überwachungsprogramms sind. Sollte sich wider Erwarten zeigen, dass die Abgeltung die Kosten für das Überwachungsprogramm vollständig deckt oder gar übersteigt, soll ein Ausbau des Überwachungsprogramms geprüft werden.

Art. 80

Künftig wird das Institut für Virologie und Immunologie (IVI) nur noch das nationale Referenz- und Untersuchungslaboratorium für virologisch bedingte hochansteckende Tierseuchen sein. Das Institut für Fisch- und Wildtiergesundheit (FIWI) der Universität Bern wird zuständig sein für die Untersuchung der neu aufgenommenen hochansteckenden Fischseuchen (Art. 2 Bst. q‒s, vgl. Ausführungen zu Art. 277) und das Zentrum für Zoonosen, bakterielle Tierkrankheiten und Antibiotikaresistenz (ZOBA) für die bakteriell bedingten hochansteckenden Tierseuchen (aktuell Lungenseuche der Rinder [Art. 2 Bst. f], Lungenseuche der Ziegen ([Art. 2 Bst. b]) sowie Rotz ([Art. 2 Bst. c]). Abs. 1 ist daher entsprechend zu ändern und in Abs. 2 ist eine redaktionelle Anpassung vorzunehmen.

Art. 84 Abs. 2 Bst. a und c, Art. 85 Abs. 1, 2bis und 2ter sowie Art. 86 Abs. 2bis

Künftig soll bei einem Verdacht auf eine hochansteckende Tierseuche oder beim Vorliegen einer solchen die verschärfte Sperre über den betroffenen Bestand verhängt werden (Art. 84 Abs. 2 Bst. a und Art. 85 Abs. 1). Bei einer verschärften Sperre ist neben dem Tier- und Personenverkehr auch der Warenverkehr gesperrt (vgl. Art. 71). Sie kann nach fünf Tagen in eine einfache Sperre 2. Grades umgewandelt werden, wenn keine klinischen Symptome erkennbar sind (Art. 86 Abs. 2bis).

Bei Wassertieren ist eine Ausnahme von der unverzüglichen Tötung aller Tiere des Bestandes an Ort und Stelle möglich, wenn sie in einer nicht verseuchten Haltungseinrichtung untergebracht sind und der Betrieb geeignete Massnahmen trifft, um eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern. Stattdessen können die Tiere geschlachtet werden (Abs. 2bis). In Abs. 2terwird für Tiere, die zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden oder die einen besonderen genetischen, kulturellen oder erzieherischen Wert haben – etwa Zootiere –, eine Ausnahme von der unverzüglichen Tötung eingefügt. Dabei müssen strenge Bedingungen definiert werden, um eine Ausbreitung in der Umwelt zu verhindern.

Die Änderung von Art. 84 Abs. 2 Bst. c ist redaktioneller Art und erfolgt aufgrund der Änderung von Art. 80.

Art. 88a

Sofern es aus epidemiologischer Sicht notwendig ist, soll die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt um die Überwachungszone herum oder in deren Nähe Pufferzonen anordnen können, in denen grundsätzlich dieselben Massnahmen gelten wie in der Überwachungszone. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt soll jedoch – abhängig vom Risiko – Ausnahmen für den Tierverkehr gestatten können, die über diejenigen nach Artikel 92 hinausgehen. So soll beispielsweise unter sichernden Bedingungen auch die Verbringung von Tieren in eine andere Tierhaltung möglich sein, wenn es unter epidemiologischen Gesichtspunkten zu verantworten ist.

Der Umfang der Pufferzonen ist abhängig vom Risiko der Ausbreitung der Tierseuche und wird

– wie bei den Schutz- und Überwachungszonen – vom BLV festgelegt.