Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/24: Änderung der Tierseuchenverordnung · 13 Seiten
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Art. 106 Abs. 1 und 2
Neben Rindern sind auch Büffel und Bisons für die Lungenseuche der Rinder empfänglich. Art. 106 Abs. 1 ist daher entsprechend zu erweitern. Zudem wird die Inkubationszeit in Angleichung an das EU-Recht von 180 auf 45 Tage verkürzt.
Art. 107
Neu wird bei einem Ausbruch der Lungenseuche der Rinder eine Überwachungszone von 3 km um den verseuchten Bestand festgelegt (nach geltendem Recht ist keine Überwachungszone vorgesehen).
Art. 111a
Neben Rindern sind auch Büffel und Bisons sind für die Dermatitis nodularis empfänglich. Art. 111a Abs. 1 ist daher entsprechend zu erweitern.
Art. 111e Abs. 1bis
Da es sich bei dieser Tierseuche um eine vektorübertragene Krankheit handelt, wird die Schutzzone auf 20 km und die Überwachungszone auf 50 km um den verseuchten Bestand herum ausgedehnt.
Art. 112 Abs. 3 und Art. 112d Abs. 1 und 2
Die Inkubationszeit für die Pferdepest wird in Angleichung an das EU-Recht von 40 auf 14 Tage verkürzt. Im Seuchenfall soll neu eine Schutzzone von 100 und eine Überwachungszone von 150 Kilometern gelten.
Art. 116 Abs. 1
Erweiterung der empfänglichen Tierarten für die Klassische Schweinepest um «Pekaris».
Art. 121 Abs. 2 Bst. a, c und d sowie Abs. 2bis und 2ter
Bei einem Ausbruch der aviären Influenza bei Wildvögeln legt das BLV Kontroll- und Beobachtungsgebiete fest, deren genaue Abgrenzung von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt bestimmt wird (vgl. Art. 122f Abs. 2). Dies soll künftig auch bei einem Ausbruch der Afrikanischen oder der Klassischen Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen der Fall sein (Abs. 2 Bst. a und c). Wildschweine halten sich hauptsächlich im Wald auf sowie in Gebieten mit Schilfrohr. Künftig soll daher die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt im Kontroll- und Beobachtungsgebiet die Möglichkeit haben, den Zugang zu bestimmten Waldgebieten oder anderen Lebensräumen von Wildschweinen, namentlich von Schilfrohr bewachsenen Uferzonen, vorübergehend zu verbieten oder dahingehend einzuschränken, dass die Wege nicht verlassen werden dürfen und Hunde an der Leine zu führen sind (Abs. 2bisBst. b). Die Möglichkeit, die Jagd auf Wild aller Arten einzuschränken oder zu verbieten (Abs. 2bisBst. a), wird aus dem geltenden Recht übernommen (vgl. Art. 121 Abs. 2 Bst. d). Diese Massnahmen tragen dazu bei, die Bewegungen der Wildschweine einzugrenzen und verhindern, dass die Seuche durch ihre Wanderbewegungen weiterverbreitet wird. Bei der Anordnung solcher Massnahmen ist eine enge Zusammenarbeit mit weiteren Behörden (insb. Jagd- und Forstbehörden) und eine sorgfältige Abwägung der verschiedenen Interessen unerlässlich. Zudem sollen für unerlässliche Forstarbeiten Ausnahmen gewährt werden können (Abs. 2ter).