Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/39: Bundesgesetz über die Erhöhung der steuerlichen Abzüge von Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Unfallversicherung · 16 Seiten

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3.4 Qualität der Schätzungen

3.4.1 Beschreibung der Schätzmethode

1) Der Abzug für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien lässt tatsächliche Kosten

bis zu einem Maximalbetrag zum Abzug zu. Die tatsächliche Abzugshöhe ist in der Bundess- teuerstatistik für jeden Einzelfall enthalten. Aus der tatsächlichen Abzugshöhe geht jedoch nicht hervor, ob diese einzig durch die Prämien der obligatorischen Krankenpflege- und der Unfallversicherung bestimmt ist, ob sie durch andere abzugsfähige Versicherungsprämien oder Sparzinsen erhöht wird oder ob sie durch gewährte Prämienverbilligungen vermindert wird.

Das verwendete Schätzmodell gründet auf Annahmen, ob und gegebenenfalls wie sich die Höhe des Abzugs durch die Erhöhung des Maximalbetrags ändert. Die Annahmen sind:

a) Bei denjenigen Personen, die im Status quo einen Abzug unterhalb des Maximalbetrags geltend machen, wird davon ausgegangen, dass sich die Höhe des Abzugs durch die Re- form nicht verändert.

b) Bei Personen, die im Status quo den Maximalbetrag ausschöpfen, wird im Reformszenario der jeweils neue Maximalbetrag unterstellt. Dasselbe gilt für Personen ohne Beiträge an die Säulen 1, 2 und 3a, die im Status quo einen Abzug von zwischen 100 % und 150 % des Maximalbetrags geltend machen.

2) Zur Berücksichtigung der Abzüge für Kinder und unterstützungsbedürftige Personen wird die

aus der Bundessteuerstatistik ermittelbare Anzahl der Ermässigungen auf den Steuerbetrag (nachstehend «Kinderrabatte») gemäss Artikel 36 Absatz 2bisDBG herangezogen. Die Zahl der Kinderrabatte ist die bessere Variable als die Zahl der Kinderabzüge. Der Grund dafür ist, dass in gewissen Konstellationen auch halbe Kinderabzüge auftreten, die jedoch in der Steuerstatis- tik aufgerundet, d. h. ganzzahlig, erfasst werden. Würde auf die Zahl der Kinderabzüge abge- stellt, so ergäbe sich daher eine systematische Überschätzung derselben, die mit dem Abstel- len auf die Zahl der Kinderrabatte vermieden werden kann.

3.4.2 Qualität der Schätzmethode

Die verwendete Schätzmethode führt zu einer leichten Überschätzung der Höhe der zulässigen Abzüge nach Umsetzung der Reform. Es ist nicht davon auszugehen, dass alle Steuerpflichtigen, die im Status quo den maximalen Abzug erhalten bzw. einen Abzug zwischen 100 % und 150 % des Maximalbetrags beanspruchen, im Reformszenario den neuen Maximalbetrag geltend machen können. Der Abzug fällt geringer aus, wenn die selbst getragenen Kosten für die obligatorische Krankenpflegeversicherung aufgrund des Wohnortes und der hohen Wahlfranchise oder aufgrund der Prämienverbilligungen niedriger sind. Eine weitere Überschätzung resultiert bei Steuerpflichti- gen, bei denen im Status quo der Abzug wegen erhaltener Prämienverbilligung unterhalb des Ma- ximalbetrags bleibt, aber bei denen die Abzugshöhe nicht einzig durch die selbst getragenen Kos- ten für die obligatorische Krankenpflege- und Unfallversicherung, sondern zum Teil durch andere abzugsfähige Versicherungsprämien oder Sparzinsen bestimmt ist.

Bei der Berücksichtigung der Abzüge für Kinder und unterstützungsbedürftige Personen besteht eine gewisse Unsicherheit, weil die verwendete Variable der Kinderrabatte nicht in jedem Fall mit den tatsächlich gewährten Versicherungsabzügen für Kinder übereinstimmen muss.

Die Überschätzung dürfte insgesamt von untergeordneter Bedeutung sein: Im Rahmen eines Ro- bustheitschecks wurde die Höhe des Abzugs nach Erhöhung des Maximalbetrags mittels einer Re- gressionsanalyse geschätzt. Dabei wurden als erklärende Variablen neben dem Kanton der steu- erpflichtigen Person die Höhe des steuerbaren Einkommens verwendet. Diese Schätzergebnisse bestätigen die aus der oben beschriebenen Schätzmethode resultierenden Ergebnisse.

3.4.3 Fehlende Verteilungsdaten bei den Sonderfällen

Die ausgewiesene Verteilung der steuerlichen Entlastung nach Einkommensklassen basiert auf den Normalfällen. Daraus kann sich eine Verzerrung gegenüber den tatsächlichen Verhältnissen über alle steuerpflichtigen Personen ergeben, falls das Verteilungsmuster bei den Sonderfällen stark von jenem der Normalfälle abweicht.