Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/39: Bundesgesetz über die Erhöhung der steuerlichen Abzüge von Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Unfallversicherung · 16 Seiten

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Übersicht

Der steuerliche Abzug von Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Unfallversicherung soll neu geregelt werden. Die Vorlage geht zurück auf eine von den eidgenössischen Räten überwiesene Motion von Nationalrat Grin (17.3171). Ausgangslage

In den letzten Jahren sind in der ganzen Schweiz die Prämien für die Krankenpflegeversicherung stark angestiegen. Die Steuerabzüge hingegen wurden nur im Rahmen der allgemeinen Teuerung angepasst. Durch eine Erhöhung des Abzugs bei der direkten Bundessteuer soll der Belastung durch die Prämien für die Krankenversicherung stärker Rechnung getragen werden.

Inhalt der Vorlage

Der Abzug von Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Unfallversiche- rung bei der direkten Bundessteuer soll neu geregelt werden. Die Vorlage umfasst die folgenden Massnahmen:

1. Der maximale Abzug für Ehepaare soll von 3500 auf 6000 Franken steigen, derjenige für die übrigen Steuerpflichtigen von 1700 auf 3000 Franken.

2. Der zusätzliche Abzug je Kind oder unterstützungsbedürftige Person soll sich von 700 auf 1200 Franken erhöhen.

3. Da Personen, die weder Beiträge an die AHV/IV noch an die berufliche Vorsorge, noch an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) leisten, keine höheren Prämien für die obligatori- sche Krankenpflegeversicherung- entrichten müssen, soll der bisherige erhöhte Abzug für diese Kategorie von Steuerpflichtigen gestrichen werden. Die Betroffenen können trotz die- ser Änderung neu höhere Abzüge als bis anhin geltend machen.

4. Der Abzug soll auf die Prämien für die obligatorische Krankenpflege- und die nicht-obligato- rische Unfallversicherung begrenzt werden. Die heutige – aufgrund der gestiegenen Kran- kenkassenprämien überwiegend nur noch theoretisch bestehende – Möglichkeit, daneben auch noch die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebensversicherungen sowie die Zin- sen auf Sparkapitalien abziehen zu können, soll gestrichen werden.

5. Die Neuregelung soll auch für die kantonalen und kommunalen Steuern gelten, wobei die Festsetzung der Betragshöhe weiterhin dem kantonalen Steuerrecht überlassen wird.

Finanzielle Auswirkungen

Die Vorlage führt bei der direkten Bundessteuer zu geschätzten Mindereinnahmen von rund 290 Millionen Franken pro Jahr.1 Davon entfallen rund 230 Millionen Franken auf den Bund und rund 60 Millionen Franken auf die Kantone. Dabei ist zu beachten, dass diese Mindereinnahmenschät- zung aufgrund der Covid-19-Pandemie und der damit verbundenen konjunkturellen Auswirkungen einer erhöhten Unsicherheit unterliegt.

1 Statistikbasis 2017, hochgerechnet auf den Sollertrag 2021 von 12,4 Mrd. Franken