Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/39: Bundesgesetz über die Erhöhung der steuerlichen Abzüge von Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Unfallversicherung · 16 Seiten

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Über den Prognosehorizont des Finanzplans, der bis 2024 reicht, entwickeln sich die Minderein- nahmen in Abhängigkeit vom Sollertrag des Steuerjahres wie folgt:

Steuerjahr Sollertrag der DBST der natürlichen Per- Mindereinnahmen in Mio. CHF sonen 2021 12 440290

2022 13 063305

2023 13 549316

2024 14 084328

Aufgrund der Covid-19-Pandemie und der damit verbundenen konjunkturellen Auswirkungen un- terliegt die Schätzung der Mindereinnahmen einer erhöhten Unsicherheit. Vergleiche zur Qualität der Schätzungen die Ausführungen in Ziffer 3.4 und speziell zur Qualität der Hochrechnung in Zif- fer 3.4.4.

3.2 Finanzielle Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Im Rahmen des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer von 21,2 % entfallen rund 60 Millio- nen Franken der geschätzten Mindereinnahmen auf die Kantone.

Wird der Versicherungsabzug auch im kantonalen Recht angepasst, so ergeben sich je nach Aus- gestaltung auch finanzielle Auswirkungen bei den Kantons- und Gemeindesteuern.

Den Kantonen erwachsen einmalige Anpassungskosten zur Umsetzung des neuen Rechts. Aus- serdem kann sich aufgrund der gestiegenen Abzüge ein jährlich wiederkehrender erhöhter Auf- wand bei der Kontrolle der abziehbaren tatsächlichen Aufwendungen ergeben.

Die kantonalen Systeme der Krankenkassenprämienverbilligung unterscheiden sich stark. Je nach Ausgestaltung kann die Reform den Kreis der Anspruchsberechtigten für solche Prämienverbilli- gungen ausweiten, sofern der betroffene Kanton keine Gegenmassnahmen ergreift. Potenziell be- troffen sind Kantone, bei denen die Prämienverbilligung am Reineinkommen oder am steuerbaren Einkommen bei der direkten Bundessteuer anknüpft, weil diese Grössen reformbedingt sinken. Nicht betroffen sind demgegenüber Kantone, bei denen die Prämienverbilligung am Nettoeinkom- men oder an Daten aus der Steuererklärung für die kantonale Einkommenssteuer anknüpft. Da sich die meisten Kantone auf die kantonalen Daten stützen, wirkt sich die vorliegende Reform für diese Kantone nicht auf die Prämienverbilligung aus – zumindest, wenn die Kantone die Höhe ih- res Abzugs nicht verändern.

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

3.3.1 Auswirkungen auf die steuerpflichtigen Personen

Der erhöhte Abzug kann dazu führen, dass die steuerpflichtigen Personen mehr Zeit für das Aus- füllen der Steuererklärung benötigen, weil sie nicht mehr einfach den Maximalbetrag einsetzen können, sondern ihre tatsächlichen Ausgaben überprüfen müssen. Der erhöhte Abzug kann zu- mindest für Versicherte, die ein günstiges Versicherungsmodell gewählt haben und in einem Kan- ton mit unterdurchschnittlichen obligatorischen Krankenkassenprämien wohnen, einen Anreiz schaffen, die Franchise zu senken (vgl. hierzu die Übersicht zu den niedrigsten Prämien der obli- gatorischen Krankenversicherung nach Kantonshauptorten in Tabelle 2).

3.3.2 Auswirkungen auf das Bruttoinlandprodukt

Die Vorlage entlastet die privaten Haushalte schätzungsweise um rund 290 Millionen Franken pro Jahr und leitet damit diese Mittel vom öffentlichen Sektor in den privaten Sektor um. Sie stärkt da- mit den privaten Konsum, soweit das zusätzlich verfügbare Einkommen der privaten Haushalte ausgegeben wird, und die privaten Ersparnisse, soweit das zusätzliche verfügbare Einkommen ge- spart wird. Diesem Effekt steht in einer ersten Runde ein Rückgang der Einnahmen des öffentli- chen Sektors in gleicher Höhe gegenüber. Dies schlägt sich entweder in einer wachsenden oder weniger stark sinkenden Staatsverschuldung oder aber in einem niedrigeren öffentlichen Konsum oder tieferen öffentlichen Investitionen nieder. Entsprechend reduzieren sich entweder die öffentli- chen Ersparnisse oder die öffentlichen Ausgaben. In einer zweiten Runde erhöht der zusätzliche