Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/39: Bundesgesetz über die Erhöhung der steuerlichen Abzüge von Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Unfallversicherung · 16 Seiten

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ken für Ehepaare und 1700 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen) ist auf das Rundungsverfah- ren beim Ausgleich der kalten Progression zurückzuführen. Bei einer Gesetzesanpassung bildet der Wert des LIK im Zeitpunkt des Inkrafttretens die Ausgangsbasis für den späteren Ausgleich der kalten Progression. Es ist daher sachgerecht, dass der Abzug für Ehepaare bei der Neuregelung wieder genau doppelt so hoch angesetzt wird wie jener der übrigen Personen.

1.5 Geprüfte und verworfene Varianten

1.5.1 Wörtliche Umsetzung der Motion Grin (Variante 1)

• Erhöhung für Ehepaare auf 6000 Franken

• Erhöhung für übrige Steuerpflichtige auf 3000 Franken

• Erhöhung für Steuerpflichtige ohne Beiträge an die Säulen 1, 2 und 3a um die Hälfte (9000 Fr. für Ehepaare, 4500 Fr. für übrige Steuerpflichtige)

• Erhöhung für Kinder und unterstützungsbedürftige Personen auf 1200 Franken

Geschätzte Mindereinnahmen bei der direkten Bundessteuer: rund 370 Millionen Franken19

Variante 1 setzt die Motion Grin praktisch wörtlich um. Zum Abzug zugelassen sind weiterhin die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe f DBG fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien (wogegen sich die vorgeschlagene Lösung auf die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung und die Unfallversicherung beschränkt). Einzige Ausnahme zur Motion Grin ist, dass der Abzug für Ehepaare lediglich auf 6000 Fr. statt auf 6100 Fr. erhöht werden soll (Begründung siehe Ziff. 1.4). Die Bestimmung, wonach sich für steuerpflichtige Personen die Abzugshöhe um die Hälfte erhöht, sofern sie weder Beiträge an die AHV/IV noch an die berufliche Vorsorge, noch an die gebundene Selbstvorsorge bezahlen, wird unverändert beibehalten.

Bewertung: Diese Variante wurde verworfen, denn sie lässt ausser Acht, dass der Abzug für Sparkapitalien keine praktische Bedeutung mehr hat, da der Abzug bereits überwiegend durch die Prämien für die obligatorische Krankenkassenversicherung konsumiert wird. Auch die Beibehal- tung des erhöhten Abzugs für Rentnerinnen und Rentner und nichterwerbstätige Personen er- scheint nicht sachgerecht (siehe auch Ziff. 1.4.2).

1.5.2 Einfrieren des erhöhten Abzugs für Rentnerinnen und Rentner und nichter-

werbstätige Personen (Variante 2)

• Erhöhung für Ehepaare auf 6000 Franken

• Erhöhung für übrige steuerpflichtige Personen auf 3000 Franken

• Erhöhung für steuerpflichtige Personen ohne Beiträge an die Säulen 1, 2 und 3a um fixen Be- trag analog zu heute (7800 Fr. für Ehepaare, 3900 Fr. für übrige Steuerpflichtige)

• Erhöhung für Kinder und unterstützungsbedürftige Personen auf 1200 Franken

Geschätzte Mindereinnahmen bei der direkten Bundessteuer: rund 340 Millionen Franken20

Variante 2 sieht ebenfalls die Erhöhung der Abzüge gemäss Motion Grin vor. Zum Abzug zugelas- sen sind weiterhin die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe f DBG fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Spar- kapitalien. Die automatische Erhöhung um die Hälfte für steuerpflichtige Personen ohne Beiträge an die Säulen 1, 2 und 3a soll jedoch beseitigt werden. Stattdessen soll für diese Personenkatego- rie ein fixer Abzug vorgesehen werden. Dieser setzt sich zusammen aus dem neuen Abzug für Ehepaare (6000 Fr.) bzw. für übrige steuerpflichtige Personen (3000 Fr.) und der aufgerundeten frankenmässigen Erhöhung des Abzugs (1750 Fr., aufgerundet auf 1800 Fr.) für Personen ohne Beiträge an die Säulen 1, 2 und 3a nach geltendem Recht (6000+1800=7800 bzw.

3000+900=3900 Fr.).

19 auf Grundlage der Steuerstatistik 2017, hochgerechnet auf den Sollertrag des Steuerjahres 2021 von 12,4 Milliarden Franken

20 auf Grundlage der Steuerstatistik 2017, hochgerechnet auf den Sollertrag des Steuerjahres 2021 von 12,4 Milliarden Franken