Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/39: Bundesgesetz über die Erhöhung der steuerlichen Abzüge von Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Unfallversicherung · 16 Seiten

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1.2 Geltendes Recht

1.2.1 Direkte Bundessteuer

Nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe g und Absatz 1bisDBG sind die Einlagen, Prämien und Bei- träge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe f DBG fal- lende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien bis zu einem bestimmten Gesamtbe- trag zum Abzug zugelassen.

Es handelt sich um einen allgemeinen Abzug4, der den Abzug der Versicherungsprämien und der Sparzinsen kombiniert. Massgebend für die Bemessung des Abzugs sind die im Kalenderjahr tat- sächlich entrichteten Versicherungsprämien sowie die Zinsen von Sparkapitalien.

Für Personen, die weder Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung noch an die berufliche Vorsorge, noch an die gebundene Selbstvorsorge/Säule 3a entrichten (Art. 33 Abs. 1 Bst. d und e DBG), erhöhen sich die Abzüge um die Hälfte (Art. 33 Abs. 1bisBst. a DBG). Es handelt sich bei diesen Personen vor allem um Rentnerinnen und Rentner sowie um andere Nicht- erwerbstätige.

Die Abzüge erhöhen sich zudem um 700 Franken für jedes Kind, für das ein Kinderabzug nach Ar- tikel 35 Absatz 1 Buchstabe a DBG geltend gemacht werden kann, und für jede Person, für die ein Unterstützungsabzug nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b DBG geltend gemacht werden kann (Art. 33 Abs. 1bisBst. b DBG).

Erhält eine Person Prämienverbilligungen nach den Artikeln 65 ff. des Bundesgesetzes vom 18. März 19945 über die Krankenversicherung (KVG), so sind diese Ermässigungen bei der Fest- setzung des Versicherungs- und Sparzinsenabzugs zu berücksichtigen, d.h. es dürfen nur die tat- sächlich selbstgetragenen Kosten in Abzug gebracht werden.6

Das EFD passt die Tarifstufen und die Abzüge jährlich an den Landesindex der Konsumenten- preise (LIK) an (Art. 39 DBG). Massgebend ist dabei der Indexstand am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode, wobei eine Anpassung ausgeschlossen ist, wenn die Teuerung negativ verläuft.

Die Prämienerhöhung lag in den vergangenen Jahren allerdings über der Entwicklung des LIK. Die Erhöhung der Prämien der obligatorischen Krankenversicherung wird somit durch einen an den LIK gekoppelten Abzug nur teilweise berücksichtigt.

1.2.2 Kantonales Recht

7 Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (StHG) stimmt grundsätzlich mit Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe g DBG überein. Jedoch wird im StHG keine Betragsgrenze festgesetzt, sondern festgehalten, dass diese nach kantonalem Recht zu bestimmen ist.8 Die Bandbreite der Maximalbeträge liegt zwischen 1700 Franken für Alleinste- hende bzw. 3300 Franken für Ehepaare in den Kantonen Obwalden und Uri und 5200 Franken für Alleinstehende bzw. 10 500 Franken für Ehepaare im Kanton Tessin (Stand: 2020).

Viele Kantone sehen ebenfalls höhere Pauschalabzüge für Steuerpflichtige vor, die weder Beiträge an die AHV und IV noch an die berufliche Vorsorge, noch an die Säule 3a entrichten.

1.3 Die beantragte Neuregelung

Die Vorlage übernimmt grundsätzlich die Vorgaben der Motion Grin, nimmt aber einige weitere Punkte auf. Dies in folgender Hinsicht:

1. Der Abzug soll auf die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und auf die

Prämien für die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung begrenzt werden. Die heu- tige überwiegend nur noch theoretisch bestehende Möglichkeit, neben diesen Prämien auch

4Allgemeine Abzüge stehen in keinem direkten Zusammenhang mit der Einkommenserzielung. Sie betreffen in der Regel Lebens-

haltungskosen, die grundsätzlich nicht zum Abzug zugelassen sind. Allgemeine Abzüge finden ihre Berechtigung darin, dass die betroffenen Aufwendungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit schmälern oder dass mit deren Berücksichtigung ein bestimmtes Verhalten gefördert werden soll. .

5 SR 832.10

6 Kreisschreiben Nr. 30 der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über

die direkte Bundessteuer (DBG), S.12.

7 SR 642.14

8 www.estv.admin.ch/steuerpolitik/steuerinformationen/fachinformationen/schweizerisches-steuersystem/steuermaeppchen/allgemeine Abzüge/Abzüge für Versicherungsbeiträge und Zinsen von Sparkapitalien