Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/39: Bundesgesetz über die Erhöhung der steuerlichen Abzüge von Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Unfallversicherung · 16 Seiten

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Bewertung: Variante 2 wurde verworfen, denn sie lässt wie Variante 1 ausser Acht, dass der Ab- zug für Sparkapitalien keine Bedeutung mehr hat, da der Abzug durch die Prämien für die obligato- rische Krankenkassenversicherung überwiegend bereits konsumiert wird. Auch wird nicht berück- sichtigt, dass der erhöhte Abzug für Rentnerinnen und Rentner und nichterwerbstätige Personen nicht sachgerecht ist (siehe auch Ziff. 1.4.2).

1.5.3 Streichen des erhöhten Abzugs für Rentnerinnen und Rentner und nichter-

werbstätige Personen (Variante 3)

• Erhöhung für Ehepaare auf 6000 Franken

• Erhöhung für übrige Steuerpflichtige auf 3000 Franken

• Erhöhung für Kinder und unterstützungsbedürftige Personen auf 1200 Franken

Geschätzte Mindereinnahmen bei der direkten Bundessteuer: rund 290 Millionen Franken21

Variante 3 sieht ebenfalls die Erhöhung der Abzüge gemäss Motion Grin vor. Zum Abzug zugelas- sen sind weiterhin die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe f DBG fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien. Die Erhöhung um die Hälfte für steuerpflichtige Personen ohne Beiträge an die Säulen 1, 2 und 3a soll jedoch ersatzlos gestrichen werden. Rentnerinnen und Rentner und nicht- erwerbstätige Personen fahren aufgrund des erhöhten Abzugs gemäss Absatz 1 Buchstabe g den- noch besser als im Status quo (vgl. Tabelle 1).

Bewertung: Die Besserstellung der Rentnerinnen und Rentner und der nichterwerbstätigen Perso- nen wird beseitigt. Die Variante lässt aber ausser Acht, dass der Abzug für Sparkapitalien keine Bedeutung mehr hat, da der Abzug durch die Prämien für die obligatorische Krankenkassenversi- cherung überwiegend bereits konsumiert wird.

1.5.4 Übersicht über die verschiedenen Varianten

Die folgende Tabelle zeigt, wie sich die Abzugshöhe beim Vorschlag des Bundesrates und bei den verworfenen Varianten im Vergleich zum Status quo für verschiedene Haushaltstypen verändert.

Tabelle 4: Maximale Abzüge für verschiedene Haushaltstypen (in Franken)

Status Vor- verworfene verworfene verworfene quo schlag Variante 1 Variante 2 Variante 3 Bun-

desrat

Alleinstehende erwerbstätige Person 1700 3000 3000 30003000

ohne Kinder Alleinerziehende erwerberbstätige Per- 3100 5400 5400 54005400

son mit zwei Kindern Erwerbstätiges Ehepaar ohne Kinder 3500 6000 6000 60006000

Erwerbstätiges Ehepaar mit zwei Kin- 4900 8400 8400 84008400

dern Alleinstehende/r Rentner/in ohne Kinder 2550 3000 4500 39003000

Rentnerehepaar ohne Kinder 5250 6000 9800 78006000

1.6 Umsetzung

Die direkte Bundessteuer wird von den Kantonen unter Aufsicht des Bundes veranlagt und bezo- gen. Die Erhöhung des maximalen Abzugsbetrags der Prämien für die obligatorische Kranken- pflege- und die nichtobligatorische Unfallversicherung bei der direkten Bundessteuer führt bei den Kantonen zu einmaligen Kosten für die IT-seitigen Anpassungen.

21 auf Grundlage der Steuerstatistik 2017, hochgerechnet auf den Sollertrag des Steuerjahres 2021 von 12,4 Milliarden Franken