Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/39: Bundesgesetz über die Erhöhung der steuerlichen Abzüge von Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Unfallversicherung · 16 Seiten

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Die Kantone werden aufgrund der Änderung des StHG ihre Gesetzgebung anpassen müssen. Den Kantonen soll dafür genügend Zeit eingeräumt werden. Die Neuerungen bei der direkten Bundes- steuer und in den kantonalen Steuergesetzen sollen zum gleichen Zeitpunkt in Kraft treten.

1.7 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Die Motion Grin «Erhöhung der Pauschalabzüge bei der direkten Bundessteuer zum Ausgleich der Explosion der Krankenkassenprämien» (17.3171) kann im Falle der Verabschiedung der vorge- schlagenen Gesetzesänderungen abgeschrieben werden.

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 33 Abs. 1 Bst. g DBG

Der Abzug wird auf die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und auf die Prä- mien für die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung begrenzt. Die heutige überwie- gend nur noch theoretisch bestehende Möglichkeit, neben diesen Prämien auch noch die Prämien für die überobligatorische Krankenpflegeversicherung, die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebensversicherungen sowie die Zinsen auf Sparkapitalien abziehen zu können, wird gestrichen.

Der Abzug für Ehepaare soll nicht auf 6100 Franken erhöht werden, wie dies die Motion Grin ver- langt, sondern lediglich auf 6000 Franken. Damit soll er, wie ursprünglich vorgesehen, doppelt so hoch sein wie für die übrigen Steuerpflichtigen.

Erhält eine Person Prämienverbilligungen nach den Artikeln 65 und 66 KVG, so kann sie nur die tatsächlich getragenen Prämien in Abzug bringen, d. h. die eigenen Prämien sowie diejenigen für die von ihr unterhaltenen Personen.

Art. 33 Abs. 1bisDBG

Diese Bestimmung enthält nur noch den Abzug für Kinder und unterstützungsbedürftige Personen. Dieser beträgt neu 1200 Franken pro Kind und unterstützungsbedürftige Person.

Der erhöhte Abzug für Personen ohne Beiträge an die Säulen 1, 2 und 3a wird gestrichen. Für diese Personen gilt neu Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe g.

Art. 9 Abs. 2 Bst. g StHG

Es kann auf die Erläuterungen zu den DBG-Bestimmungen verwiesen werden.

Wie im geltenden Recht obliegt die Festlegung der Höhe des Abzugs den Kantonen. Diese ent- scheiden somit, ob sie neben den Anspruchsvoraussetzungen auch die Höhe der Abzüge ändern wollen. Weiterhin steht es den Kantonen auch frei, ob sie einen Pauschalabzug einführen wollen.

Art. 72xx StHG

Die Kantone fordern in der Regel rund zwei Jahre, um eine Änderung des StHG in das kantonale Recht umzusetzen. Der Bundesrat wird diesen Umstand bei der Inkraftsetzung berücksichtigen. Mit der am 27. Mai 2020 verabschiedeten Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über elektronische Verfahren im Steuerbereich (20.051) soll Artikel 72 StHG im Sinne einer General- klausel geändert werden. Falls jene Änderung vor dieser Änderung oder gleichzeitig mit ihr in Kraft tritt, wird dieser Artikel hinfällig.

3 Auswirkungen

3.1 Finanzielle Auswirkungen auf den Bund

Die vorgeschlagene Neugestaltung des Versicherungsabzugs mit den erhöhten Abzugsbeträgen führt bei der direkten Bundessteuer zu geschätzten Mindereinnahmen von rund 290 Millionen Franken pro Jahr (Steuerstatistik 2017, hochgerechnet auf den Sollertrag des Steuerjahres 2021 von 12,4 Milliarden Franken. Von diesen geschätzten Mindereinnahmen entfallen rund 230 Millio- nen Franken auf den Bund.