Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/39: Bundesgesetz über die Erhöhung der steuerlichen Abzüge von Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Unfallversicherung · 16 Seiten

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Vorentwurf und erläuternder Bericht

zum Bundesgesetz über die Erhöhung der steuerlichen Abzüge von Prämien der obligatori-

schen Krankenpflegeversicherung und der Unfallversicherung

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Am 6. März 2019 überwiesen die eidgenössischen Räte die Motion Grin «Erhöhung der Pauschal- abzüge bei der direkten Bundessteuer zum Ausgleich der Explosion der Krankenkassenprämien» (17.3171). Die Motion verlangt, dass im Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer (DBG) die Abzüge für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien erhöht werden. Der Abzug für Alleinstehende soll auf 3000 Franken erhöht werden (heute 1700 Fr.), der Abzug für Ehepaare auf 6100 Franken (heute 3500 Fr.) und der Abzug für ein Kind oder eine un- terstützungsbedürftige Person auf 1200 Franken (heute 700 Fr.).

Der heute höhere Abzug (150%) für Steuerpflichtige, die weder Beiträge an die AHV und IV noch an die berufliche Vorsorge, noch an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) leisten, wird nicht thematisiert. Es handelt sich dabei vor allem um Personen im Ruhestand.

Begründet wird die Motion damit, dass in den letzten Jahren in der ganzen Schweiz die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung stark angestiegen seien, während die Pauscha- labzüge einzig im Rahmen des Ausgleichs der kalten Progression leicht angepasst worden seien. Dadurch habe sich die Kaufkraft stetig verringert. Die Belastung durch die obligatorische Kranken- pflegeversicherung solle daher durch eine Erhöhung der Pauschalabzüge vermindert werden.

Die beiden folgenden Tabellen vermitteln einen Überblick über die durchschnittliche Belastung durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Tabelle 1 enthält, nach Kantonen gegliedert, die mittleren Jahresprämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Jahr 2021 für die drei Gruppen der Erwachsenen ab 26 Jahren, der jungen Erwachsenen und der Kinder.

2 SR 642.11