Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/39: Bundesgesetz über die Erhöhung der steuerlichen Abzüge von Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Unfallversicherung · 16 Seiten
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Prämien für die überobligatorische Krankenpflegeversicherung und für die Lebensversicherun- gen sowie Zinsen auf Sparkapitalien abziehen zu können, soll gestrichen werden.
2. Der maximale Abzug für Ehepaare soll nicht auf 6100 Franken erhöht werden, wie dies die Mo-
tion Grin verlangt, sondern lediglich auf 6000 Franken. Er soll damit doppelt so hoch sein wie für die übrigen Steuerpflichtigen, wie dies vor dem Rundungsverfahren im Rahmen des Aus- gleichs der kalten Progression der Fall war.
3. Der erhöhte Abzug für Personen, die keine Beiträge an die 1. und die 2. Säule sowie die Säule
3a leisten, wird gestrichen.
4. Die Neuregelung soll auch für die kantonalen Steuern gelten, wobei die Höhe des Abzugs wie
bisher nach kantonalem Recht zu bestimmen ist.
Somit ergeben sich bei der direkten Bundessteuer folgende Abzüge von Prämien der obligatori- schen Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) und der nicht-obligatorischen Unfallversi- cherung:
• Ehepaare: 6000 Franken
• übrige Personen: 3000 Franken
• zusätzlich pro Kind und pro unterstützungsbedürftige Person: 1200 Franken
1.4 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
1.4.1 Einschränkung des Abzugs auf Prämien der obligatorischen Krankenpflege-
versicherung und der nicht-obligatorischen Unfallversicherung
Bei einer Anpassung des Abzugs für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapita- lien stellt sich die Frage, ob dieser noch zeitgemäss ausgestaltet ist9. Gemäss der Bot- schaft vom 25. Mai 198310 zu den Entwürfen des DBG und des StHG diente der Abzug ur- sprünglich auch der Förderung der Selbstvorsorge durch Versicherungs- und Banksparen. Damit sollte der Bestimmung von Artikel 34quaterAbsatz 6 der Bundesverfassung11 (heute Art. 111 Abs. 4 BV) Nachachtung verschafft werden, wonach der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge insbesondere durch Massnahmen der Fiskal- und Eigentumspolitik zu fördern hat.
Mit der steuerlichen Förderung der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvor- sorge wird diesem Verfassungsauftrag Rechnung getragen, sodass die ursprüngliche Rechtfertigung für den Abzug für Sparzinsen und Versicherungsprämien obsolet geworden ist. Aufgrund der hohen Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherungen kön- nen heute die Einlagen, Prämien und Beiträge für die überobligatorische Krankenpflege- versicherung und die Lebensversicherung sowie die Sparzinsen bei der direkten Bundes- steuer kaum mehr in Abzug gebracht werden, da der abziehbare Maximalbetrag regelmäs- sig bereits durch die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Grundversi- cherung) erreicht wird. Damit ist der Abzug zumindest auf Bundesebene de facto zu einem reinen Abzug von Prämien für die Grundversicherung geworden. Mit der geltenden Ausge- staltung des Abzugs kann kein Sparanreiz mehr vermittelt werden.12 Der Bundesrat ist da- her der Ansicht, dass der Versicherungsabzug an die tatsächlichen Gegebenheiten ange- passt werden soll. Neu sollen deshalb nur noch die Prämien der obligatorischen Kranken- pflegeversicherung und der nicht-obligatorischen Unfallversicherung abziehbar sein.
9 Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 33 N 137 f. Vgl. auch BGE 131 I 205 Erw. 5.3.
10 Botschaft vom 25. Mai 1983 zu Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer, BBl 1983 III 1, S. 95.
11 SR 101
12 Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 33 N 137 f. Vgl. auch BGE 131 I 205 Erw. 5.3.