Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/39: Bundesgesetz über die Erhöhung der steuerlichen Abzüge von Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Unfallversicherung · 16 Seiten

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1.4.2 Verzicht auf erhöhten Abzug für Rentnerinnen und Rentner sowie Nichter-

werbstätige

Auf einen höheren Abzug für steuerpflichtige Personen, die keine Beiträge an die 1. und 2. Säule sowie an die Säule 3a leisten, soll verzichtet werden, da diese Personen keine höheren Grundver- sicherungsprämien bezahlen als die erwerbstätigen Personen.

Der heute in Artikel 33 Absatz 1bisBuchstabe a DBG enthaltene zusätzliche Abzug für steuerpflich- tige Personen ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a erhöht die steuerfreien Vermögenseinkünfte der Betroffenen, d. h. namentlich der Rentnerinnen und Rentner. Wenn nun der Abzug in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe g angehoben und gegebenenfalls künftig mit der fortgesetzten Krankenkas- senprämiensteigerung weiter erhöht wird, würde die dynamische Verknüpfung von Absatz 1bis Buchstabe a mit Absatz 1 Buchstabe g dazu führen, dass die steuerfreien Vermögenserträge der Rentnerinnen und Rentner in der Säule 3b13 mit der vorgesehenen Gesetzesanpassung und ab- sehbaren weiteren Anpassungen laufend erhöht werden. Dies ist nicht sinnvoll, zumal die Steuer- freiheit der Vermögenserträge in der Säule 3b ohnehin einen Fremdkörper darstellt.

Die Expertenkommission Familienbesteuerung schlug bereits 1998 in ihrem Bericht14 vor, den all- gemeinen Versicherungsabzug zu streichen und bei der obligatorischen Kranken- und Unfallversi- cherung die effektiven Kosten zum Abzug zuzulassen.15

Im Rahmen des Steuerpakets 2001 (01.021) beschloss das Parlament 2003, in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe g DBG die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung der steuerpflichti- gen Person und ihrer Kinder im Umfang einer Pauschale zum Abzug zuzulassen. Diese Pauschale sollte für jeden Kanton gesondert entsprechend dem kantonalen Durchschnitt der Prämien berech- net werden. Der Bundesrat sollte die Einzelheiten in einer Verordnung festlegen.16 In der Botschaft vom 28. Februar 2001 zum Steuerpaket 200117 hatte der Bundesrat festgehalten, dass die Einla- gen in Lebensversicherungen und Sparzinsen nicht mehr zum Abzug zugelassen werden sollten. Diese ursprünglichen Sparanreize würden sich im heutigen Umfeld mit der Säule 2 und der Säule 3a nicht mehr rechtfertigen. Neu sollte ein Abzug für die Prämien der obligatorischen Kranken- pflege- und der Unfallversicherung vorgesehen werden. Aus Gründen der Praktikabilität sei für die- sen Abzug die Form einer Pauschale vorzusehen.18 Das Steuerpaket wurde in der Volksabstim- mung vom 16. Mai 2004 indessen abgelehnt.

Der Bundesrat verzichtet darauf, analog zum Steuerpaket 2001 einen Abzug in Form einer Pau- schale vorzuschlagen. Die Statuierung eines für die ganze Schweiz einheitlich geltenden Maximal- betrags scheint angesichts der regionalen Prämienunterschiede und der Prämienverbilligungen der bessere Weg zu sein.

1.4.3 Änderung auch im StHG

Im Lichte der von Artikel 129 BV vorgeschriebenen formellen Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden ist es sinnvoll, die Neugestaltung des Versicherungsabzugs auch im StHG (Art. 9 Abs. 2 Bst. g StHG) zu verankern. Damit wird dem Verfassungsauftrag zur vertikalen Harmonisierung und dem Aspekt der Praktikabilität Rechnung getragen. Die gleichen Anspruchsvoraussetzungen bei Bund und Kantonen vereinfachen die Steuererklärung und die Ver- anlagung. Die Höhe des Abzugs soll weiterhin von den Kantonen festgelegt werden.

1.4.4 Abzug für Ehepaare

Der maximale Abzug für Ehepaare soll nicht auf 6100 Franken erhöht werden, wie dies die Motion Grin verlangt, sondern lediglich auf 6000 Franken. Er ist damit, wie ursprünglich vorgesehen, dop- pelt so hoch wie für die übrigen Steuerpflichtigen. Die Abweichung im geltenden Recht (3500 Fran-

13 Zur Säule 3b gehören Vorsorgearten, die nicht an einen Vertrag mit bestimmter Laufzeit gebunden sind, d. h. die sich die Versicherten praktisch jederzeit auszahlen lassen oder auflösen können. Dazu gehören vor allem Banksparkonten.

14 Bericht der Expertenkommission zur Überprüfung des schweizerischen Systems der Familienbesteuerung, Bern 1998. Abrufbar unter: www.estv.admin.ch > Steuerpolitik Steuerstatistiken Steuerinformationen > Steuerpolitik > Fachinformationen > Abstimmungen > Ehepaar- und Familienbesteuerung

15 Bericht der Expertenkommission zur Überprüfung des schweizerischen Systems der Familienbesteuerung, Bern 1998, S. 51.

16 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die Änderung von Erlassen im Bereich der Ehe- und Familienbesteuerung, der Wohneigentumsbesteuerung und der Stempelabgaben, BBl 2003 4498.

17 BBl 2001 2983

18 BBl 2001 3093