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Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 21 Seiten
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Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts
Variante 1: Änderung des Randtitels, Streichung «in Kenntnis ihres Zustandes»
Art. 155
Missbrauch einer Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person urteilsunfähigen zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexu- oder zum Wider-
stand unfähigen ellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Person
Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Variante 2: Änderung des Randtitels, Streichung «in Kenntnis ihres Zustandes» in Absatz 1, Einführung einer Mindeststrafe in Absatz 2
Art. 155
Missbrauch einer1 Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person urteilsunfähigen zu einer sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis oder zum Wider-
stand unfähigen zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Person
2Wird eine Person nach Absatz 1 zum Beischlaf oder zu einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in ihren Körper verbunden ist, missbraucht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Variante 1: Anpassung des Gesetzestextes an Artikel 187 Ziffer 3 StGB durch Einfügen « … oder der ersten Tathandlung … » und « … der Strafverfolgung, … », Streichung einer Privilegierung
Art. 156 Ziff. 3 (Rest betrifft nur den französischen Text.)
3. Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das
20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.
Variante 2: Mindeststrafe in Ziffer 1bis, «leichter Fall» für alle Altersgruppen in Ziffer 1ter, Anpassung des Gesetzestextes an Artikel 187 Ziffer 3 StGB durch Einfügen « … oder der ersten Tathandlung … » und « … der Strafverfolgung, … » sowie Streichung einer Privilegierung in Ziffer 3
Art. 156 Ziff. 1bis, 1terund 3 (Rest betrifft nur den französischen Text.)
1bis. Hat das Kind das 12. Altersjahr noch nicht vollendet und nimmt der Täter mit ihm eine sexuelle Handlung vor oder verleitet es zu einer