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Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 21 Seiten

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Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts

brauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 155), sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 156 Ziff. 1), Ausnützung der militärischen Stellung (Art. 157) und sexueller Übergriff (Art. 158), wenn sie an Kindern unter 12 Jahren begangen wurden.

Variante 2 (Konsequenz einer Änderung bei Art. 155 MStG bzw.

Art. 191 StGB [Varianten 1 und 2], Art. 156 MStG bzw. Art. 187 StGB [Variante 2] und Art. 158 MStG bzw. Art. 187a StGB):

Art. 59 Abs. 1 Bst. e

1Keine Verjährung tritt ein für:

e. sexuelle Nötigung (Art. 153), Vergewaltigung (Art. 154), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 155), sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 156 Ziff. 1–1ter), Ausnützung der militärischen Stellung (Art. 157) und sexueller Übergriff (Art. 158), wenn sie an Kindern unter 12 Jahren begangen wurden.

Variante 1 (Konsequenz einer Änderung bei Art. 153 bis 155 MStG bzw. Art. 189 bis 191 StGB [Variante 1]):

Art. 109 Abs. 1 Bst. g

1Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:

g. Verletzung der g. eine Person weiblichen Geschlechts vergewaltigt oder, nachdem sexuellen Selbst- sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in bestimmung

der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere oder zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert;

Variante 2 (Konsequenz einer Änderung bei Art. 153 bis 155 MStG bzw. Art. 189 bis 191 StGB [Variante 2]):

Art. 109 Abs. 1 Bst. g

1Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:

g. Verletzung der g. eine Person vergewaltigt oder, nachdem sie gegen ihren Willen sexuellen Selbst- geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische bestimmung

Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, sie zur