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Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 21 Seiten
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Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts
Variante 1 (Konsequenz einer Änderung bei Art. 189 bis 191 StGB bzw. Art. 153 bis 155 MStG [Variante 1]):
Art. 264e Abs. 1 Bst. b
1Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt:
b. eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person weiblichen Geschlechts vergewaltigt oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere oder zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert;
Variante 2 (Konsequenz einer Änderung bei Art. 189 bis 191 StGB bzw. Art. 153 bis 155 MStG [Variante 2]):
Art. 264e Abs. 1 Bst. b
1Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt:
b. eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person vergewaltigt oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen, sie zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere oder zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert;
2. Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 20034
Art. 36 Abs. 2 und 3
2Bei Straftaten nach den Artikeln 111–113, 122, 124, 182, 187a, 189–191, 193, 195 und 197 Absatz 3 StGB, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.