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Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 21 Seiten

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Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts

Variante 1 (Konsequenz einer Änderung bei Art. 191 StGB bzw.

Art. 155 MStG [Varianten 1 und 2]):

Art. 66a Abs. 1 Bst. h

1Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz:

h. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz);

Variante 2 (Konsequenz einer Änderung bei Art. 187 StGB bzw.

Art. 156 MStG [Variante 2] und Art. 191 StGB bzw. Art. 155 MStG [Varianten 1 und 2]):

Art. 66a Abs. 1 Bst. h

1Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz:

h. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz);

Art. 67 Abs. 3 Bst. b und c, 4 Bst. a und 4bisBst. a

3Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63 oder 64 angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst:

b. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188), sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Art. 196) oder Anbahnung von sexuellen Kontakten mit Kindern (Art. 197a);

c. sexueller Übergriff (Art. 187a), sexuelle Nötigung (Art. 189),