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Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 21 Seiten
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Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts
a. sexuelle Nötigung (Art. 153), Vergewaltigung (Art. 154), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 155), Ausnützung der militärischen Stellung (Art. 157), sexueller Übergriff (Art. 158), Exhibitionismus (Art. 159), sexuelle Belästigungen (Art. 159a), sofern er die Straftat an oder vor einem minderjährigen Opfer begangen hat;
4Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63 oder 64 des Strafgesetzbuchs angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, sowie jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt: sexuelle Nötigung (Art. 153), Vergewaltigung (Art. 154), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 155), Ausnützung der militärischen Stellung (Art. 157), sexueller Übergriff (Art. 158), Exhibitionismus (Art. 159), sexuelle Belästigungen (Art. 159a), sofern er die Straftat begangen hat an oder vor:
4bisDas Gericht kann in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Absatz 3 oder 4 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter:
a. verurteilt worden ist wegen sexueller Nötigung (Art. 153), Vergewaltigung (Art. 154) oder Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 155); oder
Art. 55 Abs. 2
2Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 156) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 115, 117, 121, 153–155, 157 und 158, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.
Variante 1 (Konsequenz einer Änderung bei Art. 155 MStG bzw.
Art. 191 StGB [Varianten 1 und 2] und Art. 158 MStG bzw. Art. 187a StGB):
Art. 59 Abs. 1 Bst. e
1Keine Verjährung tritt ein für:
e. sexuelle Nötigung (Art. 153), Vergewaltigung (Art. 154), Miss-