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Vernehmlassung 2021/4: Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht. Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts · 21 Seiten
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Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts
Variante 1: Sprachliche Anpassung in Ziffer 1, Streichung einer Privilegierung in Ziffer 3
Art. 187 Ziff. 1 und 3 (Rest betrifft nur den französischen Text.)
1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
es zu einer solchen Handlung verleitet oder
es in eine solche Handlung einbezieht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3. Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das
20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.
Variante 2: Sprachliche Anpassung in Ziffer 1, Mindeststrafe in Ziffer 1bis, «leichter Fall» für alle Altersgruppen in Ziffer 1ter, Streichung einer Privilegierung in Ziffer 3
Art. 187 Ziff. 1–1terund 3 (Rest betrifft nur den französischen Text.)
1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
es zu einer solchen Handlung verleitet oder
es in eine solche Handlung einbezieht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1bis. Hat das Kind das 12. Altersjahr noch nicht vollendet und nimmt der Täter mit ihm eine sexuelle Handlung vor oder verleitet es zu einer solchen mit einer Drittperson oder einem Tier, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.
1ter. In leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3. Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das
20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.